9 AHV-Überbrückungsrente
Ansprüche auf eine AHV-Überbrückungsrente, die vor dem 1. Januar 2024 entstanden sind, richten sich nach dem bis 31. Dezember 2023 gültigen Reglement. Laufende AHV-Überbrückungsrenten werden für Frauen mit den Jahrgängen 1961, 1962 und 1963 bis zum Referenzalter gemäss lit. a der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Dezember 2021 (AHV 21), längstens bis zum Tod, ausgerichtet; ab Erreichen des ordentlichen Rentenalters gemäss dem bis 31. Dezember 2023 gültigen Reglement richtet sich die Rentenhöhe nach dem noch zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag gemäss Art. 12 Abs. 2.
Ansprüche auf eine AHV-Überbrückungsrente, die ab dem 1. Januar 2024 entstehen, werden für Frauen mit den Jahrgängen 1961, 1962 und 1963 bis zum Referenzalter gemäss lit. a der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Dezember 2021 (AHV 21) ausgerichtet.