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Table of contents for the Vorsorgereglement Duoprimat report

Vorsorgereglement Duoprimat
Allgemeines
Art. 1 Name und ZweckArt. 2 Eingetragene Partnerschaft
Versicherungspflicht
Art. 3 Kreis der versicherten PersonenArt. 4 Beginn und Ende der VersicherungArt. 5 Freiwillige VersicherungArt. 5a
Versicherter Lohn
Art. 6 Versicherter Lohn
Beiträge
Art. 7 Beiträge
Einkauf in die Pensionskasse
Art. 8 Eintritt und Einkauf in die Pensionskasse
Leistungen der Pensionskasse
Art. 9 AltersguthabenArt. 10 AltersrenteArt. 10a Rentenaufschub nach Erreichen des ReferenzaltersArt. 11 Ausfinanzierung der Kürzung der Altersleistungen bei vorzeitiger PensionierungArt. 12 AHV-ÜberbrückungsrenteArt. 13 TeilpensionierungArt. 14 Alters-KinderrenteArt. 15 EhegattenrenteArt. 16 LebenspartnerrenteArt. 17 WaisenrenteArt. 18 TodesfallkapitalArt. 19 InvalidenrenteArt. 20 Provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des LeistungsanspruchsArt. 21 BeitragsbefreiungArt. 22 IV-VorschussArt. 23 Invaliden-KinderrenteArt. 24 Finanzierung von WohneigentumArt. 25 FreizügigkeitsleistungArt. 26 Höhe der FreizügigkeitsleistungArt. 27 EhescheidungArt. 28 Leistung bei betriebsbedingter Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Allgemeine Bestimmungen über die Leistungen
Art. 29 Auszahlung und RückerstattungArt. 30 Anpassung der Renten an die TeuerungArt. 31 LeistungskürzungenArt. 32 Pensionskassenregress
Organisation und Verwaltung
Art. 33 StiftungsratArt. 34 InformationsansprücheArt. 34a Schweigepflicht, Datenbekanntgabe
Weitere Bestimmungen
Art. 35 RechtspflegeArt. 36 UnterdeckungArt. 37 Auflösung von Anschlussverträgen, Teilliquidation und Auflösung der PensionskasseArt. 38 Übergangsbestimmungen
1 Ausgleich zur Reduktion der Altersrente (Anhang 3)2 Übernahme der Rentner der CPP – Caisse de Pensions per 1. Januar 20163 Laufende Renten am 31. Dezember 20134 Besitzstand temporäre Invalidenrenten per 31. Dezember 2022 (Art. 19 Abs. 6)5 Invaliditätsrentner bei Firmenübernahmen6 Hinterlassenenleistungen an Geschiedene (Art. 15 Abs. 7)7 Alters-Kinderrente (Art. 14)8 Todesfallkapital (Art. 18)9 AHV-Überbrückungsrente
Art. 39 ÄnderungenArt. 40 Inkrafttreten
Anhänge
Anhang 1 Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber (Art. 7)Anhang 2 Altersgutschriften (Art. 9)Anhang 3 Umwandlungssätze (Art. 10)Anhang 4 Eintritt und Einkauf in die Pensionskasse (Art. 8 Abs. 2)Anhang 5 Ausfinanzierung der Rentenkürzung bei vorzeitiger Alterspensionierung (Art. 11)Anhang 6 AHV Überbrückungsrente (Art. 12 Abs. 2 und 4)Anhang 7 Besitzstands-Zuschlag (Art. 19 Abs. 6)
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Art. 12 AHV-Überbrückungsrente

1 Der Bezüger einer Altersleistung hat Anspruch auf eine AHV-Überbrückungsrente. Sie wird ausgerichtet ab Fälligkeit der Altersleistung bis zum Erreichen des Referenzalters, längstens bis zum Tod des Versicherten.
2 Bei vorzeitigen Pensionierungen entspricht die monatliche AHV-Überbrückungsrente dem Gesamtbetrag von CHF 80 100. Dieser Betrag wird durch die Anzahl Monate bis zum Referenzalter dividiert. Der monatliche Betrag darf die maximale AHV-Altersrente im Zeit­punkt der Pensionierung nicht überschreiten. Bei Versicherten, welche teilzeitlich beschäftigt sind, wird entsprechend dem Teilzeitgrad gekürzt. Eine laufende AHV-Überbrückungsrente wird bei Erhöhung der AHV-Altersrente nicht angepasst.

War der Versicherte zum Zeit­punkt der Pensionierung weniger als zehn Jahre ohne Unterbruch im Swisscom Konzern angestellt, so wird der monatliche Betrag der AHV-Überbrückungsrente pro fehlenden Monat um 1/120 reduziert (siehe Anhang 6).

Geht der Versicherte innerhalb von 12 Monaten seit seinem Austritt erneut ein Arbeitsverhältnis mit dem Swisscom Konzern ein, werden die früheren Anstellungsjahre im Swisscom Konzern für die Berechnung des Anspruchs auf die AHV-Überbrückungsrente angerechnet.

Jede Teilpensionierung gibt Anspruch auf eine AHV-Teilüberbrückungsrente. Die Gesamtsumme der vollständigen und teilweisen AHV-Überbrückungsrenten darf insgesamt den oben definierten Maximalbetrag nicht übersteigen.

3 Der Arbeitgeber erstattet bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Pensionskasse die Kosten für die AHV-Überbrückungsrente. Vorbehalten bleiben Art. 5 Abs. 2 und Art. 5a Abs. 3.
4 Ist die nach Abs. 2 berechnete AHV-Überbrückungsrente tiefer als die maximale AHV-Altersrente, so kann der Versicherte die Differenz zu­sätz­lich verlangen. Die Finanzierung dieses zu­sätz­lichen Betrages erfolgt zulasten des Versicherten durch eine lebenslange, nach versicherungsmathema­tischen Grund­sät­zen berechnete Kürzung der Altersrente (Anhang 6). Der Versicherte kann die Differenz zwischen der nach Abs. 2 berechneten AHV-Überbrückungsrente sowie der maximalen AHV-Altersrente nicht verlangen, wenn seine gekürzte Altersrente weniger als 10 Prozent der Mindestrente der AHV beträgt.
5 Bezieht der Versicherte seine Altersleistungen vollumfänglich in Kapitalform gemäss Art. 10 Abs. 3, so wird die AHV-Überbrückungsrente ebenfalls in einem Betrag ausbezahlt. Teilbezüge sind nicht möglich.