Art. 12 AHV-Überbrückungsrente
1 Der Bezüger einer Altersleistung hat Anspruch auf eine AHV-Überbrückungsrente. Sie wird ausgerichtet ab Fälligkeit der Altersleistung bis zum Erreichen des Referenzalters, längstens bis zum Tod des Versicherten.
2 Bei vorzeitigen Pensionierungen entspricht die monatliche AHV-Überbrückungsrente dem Gesamtbetrag von CHF 80 100. Dieser Betrag wird durch die Anzahl Monate bis zum Referenzalter dividiert. Der monatliche Betrag darf die maximale AHV-Altersrente im Zeitpunkt der Pensionierung nicht überschreiten. Bei Versicherten, welche teilzeitlich beschäftigt sind, wird entsprechend dem Teilzeitgrad gekürzt. Eine laufende AHV-Überbrückungsrente wird bei Erhöhung der AHV-Altersrente nicht angepasst.
War der Versicherte zum Zeitpunkt der Pensionierung weniger als zehn Jahre ohne Unterbruch im Swisscom Konzern angestellt, so wird der monatliche Betrag der AHV-Überbrückungsrente pro fehlenden Monat um 1/120 reduziert (siehe Anhang 6).
Geht der Versicherte innerhalb von 12 Monaten seit seinem Austritt erneut ein Arbeitsverhältnis mit dem Swisscom Konzern ein, werden die früheren Anstellungsjahre im Swisscom Konzern für die Berechnung des Anspruchs auf die AHV-Überbrückungsrente angerechnet.
Jede Teilpensionierung gibt Anspruch auf eine AHV-Teilüberbrückungsrente. Die Gesamtsumme der vollständigen und teilweisen AHV-Überbrückungsrenten darf insgesamt den oben definierten Maximalbetrag nicht übersteigen.
3 Der Arbeitgeber erstattet bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Pensionskasse die Kosten für die AHV-Überbrückungsrente. Vorbehalten bleiben Art. 5 Abs. 2 und Art. 5a Abs. 3.
4 Ist die nach Abs. 2 berechnete AHV-Überbrückungsrente tiefer als die maximale AHV-Altersrente, so kann der Versicherte die Differenz zusätzlich verlangen. Die Finanzierung dieses zusätzlichen Betrages erfolgt zulasten des Versicherten durch eine lebenslange, nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnete Kürzung der Altersrente (Anhang 6). Der Versicherte kann die Differenz zwischen der nach Abs. 2 berechneten AHV-Überbrückungsrente sowie der maximalen AHV-Altersrente nicht verlangen, wenn seine gekürzte Altersrente weniger als 10 Prozent der Mindestrente der AHV beträgt.
5 Bezieht der Versicherte seine Altersleistungen vollumfänglich in Kapitalform gemäss Art. 10 Abs. 3, so wird die AHV-Überbrückungsrente ebenfalls in einem Betrag ausbezahlt. Teilbezüge sind nicht möglich.