Art. 3 Kreis der versicherten Personen
1 Sofern der Jahreslohn mindestens CHF 3000 beträgt, werden folgende Personen in die Pensionskasse aufgenommen:
- Mitarbeitende mit einem unbefristeten oder auf mehr als 3 Monate befristeten Arbeitsverhältnis;
- Mitarbeitende mit mehreren Anstellungen beim gleichen angeschlossenen Arbeitgeber, wenn die Arbeitsverhältnisse insgesamt länger als 3 Monate dauerten und kein Unterbruch zwischen zwei Anstellungen länger als 3 Monate dauerte. In diesem Fall beginnt die Versicherung ab dem 4. Monat. Sie beginnt ab dem 1. Monat, wenn vor dem ersten Arbeitsantritt vereinbart wird, dass die Anstellung länger als 3 Monate dauern soll.
2 Im Ausland beschäftigte Mitarbeitende können in die Pensionskasse aufgenommen werden, sofern ihr erzielter Lohn AHV-pflichtig ist.
3 Bei Mitarbeitenden mit monatlich schwankenden Löhnen und/oder unterjährigem Vorsorgeverhältnis berechnet sich der Mindestlohn gemäss Abs. 1 auf der Basis eines (hochgerechneten) Jahreslohnes.
4 Nicht versichert werden Mitarbeitende die:
- im Sinne der IV zu mindestens 70% invalid sind;
- beim Arbeitsantritt das Referenzalter bereits erreicht haben; oder
- bei der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 26a BVG provisorisch weiterversichert werden.
5 Mitglieder eines Swisscom Verwaltungsrates, die hauptberuflich für Swisscom tätig sind, werden auf der Grundlage des Basishonorars bei Swisscom (ohne weitere regelmässig oder unregelmässig anfallende Lohnbestandteile) versichert. Mitglieder eines Swisscom Verwaltungsrates, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, werden nicht bei comPlan versichert.
6 Der Stiftungsrat regelt die Versicherung anderer Personen.