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Table of contents for the Vorsorgereglement Duoprimat report

Vorsorgereglement Duoprimat
Allgemeines
Art. 1 Name und ZweckArt. 2 Eingetragene Partnerschaft
Versicherungspflicht
Art. 3 Kreis der versicherten PersonenArt. 4 Beginn und Ende der VersicherungArt. 5 Freiwillige VersicherungArt. 5a
Versicherter Lohn
Art. 6 Versicherter Lohn
Beiträge
Art. 7 Beiträge
Einkauf in die Pensionskasse
Art. 8 Eintritt und Einkauf in die Pensionskasse
Leistungen der Pensionskasse
Art. 9 AltersguthabenArt. 10 AltersrenteArt. 10a Rentenaufschub nach Erreichen des ReferenzaltersArt. 11 Ausfinanzierung der Kürzung der Altersleistungen bei vorzeitiger PensionierungArt. 12 AHV-ÜberbrückungsrenteArt. 13 TeilpensionierungArt. 14 Alters-KinderrenteArt. 15 EhegattenrenteArt. 16 LebenspartnerrenteArt. 17 WaisenrenteArt. 18 TodesfallkapitalArt. 19 InvalidenrenteArt. 20 Provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des LeistungsanspruchsArt. 21 BeitragsbefreiungArt. 22 IV-VorschussArt. 23 Invaliden-KinderrenteArt. 24 Finanzierung von WohneigentumArt. 25 FreizügigkeitsleistungArt. 26 Höhe der FreizügigkeitsleistungArt. 27 EhescheidungArt. 28 Leistung bei betriebsbedingter Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Allgemeine Bestimmungen über die Leistungen
Art. 29 Auszahlung und RückerstattungArt. 30 Anpassung der Renten an die TeuerungArt. 31 LeistungskürzungenArt. 32 Pensionskassenregress
Organisation und Verwaltung
Art. 33 StiftungsratArt. 34 InformationsansprücheArt. 34a Schweigepflicht, Datenbekanntgabe
Weitere Bestimmungen
Art. 35 RechtspflegeArt. 36 UnterdeckungArt. 37 Auflösung von Anschlussverträgen, Teilliquidation und Auflösung der PensionskasseArt. 38 Übergangsbestimmungen
1 Ausgleich zur Reduktion der Altersrente (Anhang 3)2 Übernahme der Rentner der CPP – Caisse de Pensions per 1. Januar 20163 Laufende Renten am 31. Dezember 20134 Besitzstand temporäre Invalidenrenten per 31. Dezember 2022 (Art. 19 Abs. 6)5 Invaliditätsrentner bei Firmenübernahmen6 Hinterlassenenleistungen an Geschiedene (Art. 15 Abs. 7)7 Alters-Kinderrente (Art. 14)8 Todesfallkapital (Art. 18)9 AHV-Überbrückungsrente
Art. 39 ÄnderungenArt. 40 Inkrafttreten
Anhänge
Anhang 1 Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber (Art. 7)Anhang 2 Altersgutschriften (Art. 9)Anhang 3 Umwandlungssätze (Art. 10)Anhang 4 Eintritt und Einkauf in die Pensionskasse (Art. 8 Abs. 2)Anhang 5 Ausfinanzierung der Rentenkürzung bei vorzeitiger Alterspensionierung (Art. 11)Anhang 6 AHV Überbrückungsrente (Art. 12 Abs. 2 und 4)Anhang 7 Besitzstands-Zuschlag (Art. 19 Abs. 6)
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Art. 3 Kreis der versicherten Personen

1 Sofern der Jahreslohn mindestens CHF 3000 beträgt, werden folgende Personen in die Pensionskasse aufgenommen:
  • Mit­ar­bei­ten­de mit einem unbefristeten oder auf mehr als 3 Monate befristeten Arbeitsverhältnis;
  • Mit­ar­bei­ten­de mit mehreren Anstellungen beim gleichen ange­schlos­senen Arbeitgeber, wenn die Arbeitsverhältnisse insgesamt länger als 3 Monate dauerten und kein Unterbruch zwischen zwei Anstellungen länger als 3 Monate dauerte. In diesem Fall beginnt die Versicherung ab dem 4. Monat. Sie beginnt ab dem 1. Monat, wenn vor dem ersten Arbeitsantritt vereinbart wird, dass die Anstellung länger als 3 Monate dauern soll.
2 Im Ausland beschäftigte Mit­ar­bei­ten­de können in die Pensionskasse auf­genommen werden, sofern ihr erzielter Lohn AHV-pflichtig ist.
3 Bei Mit­ar­bei­ten­den mit monatlich schwankenden Löhnen und/oder unterjährigem Vorsorge­verhältnis berechnet sich der Min­dest­lohn gemäss Abs. 1 auf der Basis eines (hochgerechneten) Jahreslohnes.
4 Nicht versichert werden Mit­ar­bei­ten­de die:
  • im Sinne der IV zu mindestens 70% invalid sind;
  • beim Arbeitsantritt das Referenzalter bereits erreicht haben; oder
  • bei der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 26a BVG provisorisch weiter­versichert werden.
5 Mitglieder eines Swisscom Ver­wal­tungs­rates, die hauptberuflich für Swisscom tätig sind, werden auf der Grundlage des Basishonorars bei Swisscom (ohne weitere regelmässig oder unregelmässig anfallende Lohnbestandteile) versichert. Mitglieder eines Swisscom Ver­wal­tungs­rates, die neben­beruflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, werden nicht bei comPlan versichert.
6 Der Stiftungsrat regelt die Versicherung anderer Personen.