Art. 30 Anpassung der Renten an die Teuerung
1 Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten gemäss BVG werden nach den gesetzlichen Vorschriften der Teuerung angepasst.
2 Im Übrigen entscheidet der Stiftungsrat jährlich über eine allfällige Anpassung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten sowie der AHV-Überbrückungsrente, soweit die finanziellen Möglichkeiten der Pensionskasse dies zulassen.