Art. 21 Beitragsbefreiung
1 Ab dem Zeitpunkt des Anspruchs auf eine Rente der eidgenössischen IV tritt die Beitragsbefreiung ein. Sie wird für den Versicherten und den Arbeitgeber solange gewährt, wie die Arbeitsunfähigkeit bzw. Invalidität besteht, maximal jedoch bis zum Erreichen des Referenzalters.
2 Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit bzw. Invalidität tritt eine teilweise Beitragsbefreiung ein entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit bzw. dem Grad der Invalidität. Eine Arbeitsunfähigkeit bzw. eine Invalidität von weniger als 25% gibt keinen Anspruch auf Beitragsbefreiung, ab einer Arbeitsunfähigkeit bzw. Invalidität ab 70% wird die volle Beitragsbefreiung gewährt.
3 Wird dem Versicherten eine Teilinvalidenrente zugesprochen, so teilt die Pensionskasse das Alters-, Zusatz- sowie Vorfinanzierungskonto gemäss Art. 19 Abs. 2 in einen aktiven und einen invaliden Teil auf. Bei einer Invalidität von mindestens 70% wird kein aktiver Teil mehr geführt. Die Beitragsbefreiung auf dem invaliden Teil erfolgt gemäss Altersgutschriften «Standard» (Anhang 2) auf der Grundlage des versicherten Lohns beim Eintritt des Vorsorgefalles und umfasst auch künftige altersbedingte Beitragserhöhungen. Höhere Altersgutschriften als «Standard» sind mit Beginn der Beitragsbefreiung auf dem invaliden Teil nicht mehr zulässig.