Art. 22 IV-Vorschuss
1 Der Versicherte hat nach Ablauf von sechs Monaten nach Einreichung der IV-Anmeldung Anspruch auf einen IV-Vorschuss. Der Anspruch beginnt frühestens jedoch mit dem Wegfall des Lohnanspruches oder eines Lohnersatzanspruches, namentlich insbesondere Taggeldleistungen der IV-, Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- oder Militärversicherung, i. d. R. nach einer Wartefrist von 24 Monaten. Der Anspruch besteht nur, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 12 Monate beträgt und das Arbeitsverhältnis nicht innert dieser 12 Monate beendet worden ist.
2 Der IV-Vorschuss entspricht betraglich:
- der versicherten Invalidenrente gemäss Art. 19 Abs. 3, entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit und berechnet auf dem versicherten Lohn beim mutmasslichen Eintritt des Vorsorgefalls; und zusätzlich
- der im Zeitpunkt der Gewährung gültigen maximalen eidgenössischen IV-Rente, reduziert bei Teilzeiterwerbstätigkeit und entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, wobei Art. 28b IVG sinngemäss gilt.
Der IV-Vorschuss beinhaltet allfällige gesetzliche Vorleistungspflichten.
3 Der Anspruch auf den IV-Vorschuss endet:
- bei Eintritt der Rechtskraft der IV-Verfügung; oder
- mit dem Rückzug der IV-Anmeldung; oder
- bei Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit; oder
- mit dem Tod des Versicherten; oder
- bei Erreichen des Referenzalters.
4 Bei Vorliegen eines rechtskräftigen eidgenössischen IV-Entscheides ist der IV-Vorschuss wie folgt zurückzuerstatten bzw. zu verrechnen:
- im Umfang der rückwirkenden Rentenansprüche der Pensionskasse oder einer anderen Vorsorgeeinrichtung (Anteil «IV-Rente der Pensionskasse»); sowie
- im Umfang der rückwirkenden Rentenansprüche der eidg. IV-Versicherung (Anteil «eidg. IV-Rente»).
IV-Vorschussleistungen, die nicht zurückerstattet bzw. verrechnet werden können, werden zu Lasten der Risikobeiträge abgeschrieben.
5 Durch die Ausrichtung des IV-Vorschusses kann kein Rechtsanspruch auf weitere Leistungen zu Lasten der Pensionskasse abgeleitet werden.