Art. 23 Invaliden-Kinderrente
1 Der Bezüger einer Invalidenrente hat Anspruch auf eine Invaliden-Kinderrente für jedes Kind, das im Falle seines Todes Anspruch auf eine Waisenrente gemäss Art. 17 hätte.
2 Die Invaliden-Kinderrente beträgt für jedes Kind 20% der Invalidenrente.
3 Die Invaliden-Kinderrente wird vom gleichen Zeitpunkt ausgerichtet wie die Invalidenrente. Sie erlischt, wenn die zugrundeliegende Invalidenrente endet, spätestens aber, wenn der Anspruch gemäss Art. 17 endet.