Art. 19 Invalidenrente
Bei einem Invaliditätsgrad unter 40% ist die Pensionskasse berechtigt, den Invaliditätsgrad jederzeit zu überprüfen und anzupassen. Der Versicherte ist verpflichtet, sich den medizinischen Abklärungen zu unterziehen und der Pensionskasse jährlich und unaufgefordert den aktuellen Lohnausweis oder die Steuererklärung einzureichen. Die Erhöhung des effektiv erzielten Erwerbseinkommens führt zu einer Anpassung des Invaliditätsgrades, ohne dass zusätzlich medizinische Abklärungen zu treffen sind. Der neue Invaliditätsgrad berechnet sich auf der Basis des Einkommens bei Eintritt der Teilinvalidität (einschliesslich Anpassung an den Nominallohnindex) sowie des aktuell erzielten Einkommens. Sollte sich der Gesundheitszustand verschlechtern, kann der Versicherte ein neues Rentengesuch oder ein Revisionsgesuch bei der Pensionskasse stellen.
Der Anspruch erlischt unter Vorbehalt von Art. 20
- mit dem Tod des Versicherten; oder
- bei Wegfall der Invalidität; oder
- bei Erreichen des Referenzalters, ab diesem Zeitpunkt hat der Versicherte Anspruch auf eine Altersrente gemäss Art. 10.
Besitzstands-Zuschlag = (Invalidenrente – Altersrente) * (Altersguthaben / maximales Altersguthaben)
Für die Berechnung des Besitzstands-Zuschlages ist die Invalidenrente bei Erreichen des Rentenalters massgebend. Sowohl das Altersguthaben als auch das maximale Altersguthaben beziehen sich auf das Datum des Eintritts der Invalidität (oder der letzten Erhöhung oder Reduktion des Invaliditätsgrades vor Erreichen des Referenzalters) und sind entsprechend dem Invaliditätsgrad zu berücksichtigen (zu 100% ab Invaliditätsgrad von 70%). Das maximale Altersguthaben bemisst sich nach der Einkaufstabelle Standardplan (Anhang 4).
Es wird maximal eine Altersrente mit Besitzstands-Zuschlag in der Höhe der bisher ausgerichteten Invalidenrente ausgerichtet. Ist die Invalidenrente tiefer als die Altersrente gemäss Art. 10 ohne Besitzstands-Zuschlag, so wird die Altersrente gemäss Art. 10 ohne Besitzstands-Zuschlag ausgerichtet.