Menü

Sprache

Schliessen

  • Übersicht
  • Suche

Table of contents for the Vorsorgereglement Duoprimat report

Vorsorgereglement Duoprimat
Allgemeines
Art. 1 Name und ZweckArt. 2 Eingetragene Partnerschaft
Versicherungspflicht
Art. 3 Kreis der versicherten PersonenArt. 4 Beginn und Ende der VersicherungArt. 5 Freiwillige VersicherungArt. 5a
Versicherter Lohn
Art. 6 Versicherter Lohn
Beiträge
Art. 7 Beiträge
Einkauf in die Pensionskasse
Art. 8 Eintritt und Einkauf in die Pensionskasse
Leistungen der Pensionskasse
Art. 9 AltersguthabenArt. 10 AltersrenteArt. 10a Rentenaufschub nach Erreichen des ReferenzaltersArt. 11 Ausfinanzierung der Kürzung der Altersleistungen bei vorzeitiger PensionierungArt. 12 AHV-ÜberbrückungsrenteArt. 13 TeilpensionierungArt. 14 Alters-KinderrenteArt. 15 EhegattenrenteArt. 16 LebenspartnerrenteArt. 17 WaisenrenteArt. 18 TodesfallkapitalArt. 19 InvalidenrenteArt. 20 Provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des LeistungsanspruchsArt. 21 BeitragsbefreiungArt. 22 IV-VorschussArt. 23 Invaliden-KinderrenteArt. 24 Finanzierung von WohneigentumArt. 25 FreizügigkeitsleistungArt. 26 Höhe der FreizügigkeitsleistungArt. 27 EhescheidungArt. 28 Leistung bei betriebsbedingter Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Allgemeine Bestimmungen über die Leistungen
Art. 29 Auszahlung und RückerstattungArt. 30 Anpassung der Renten an die TeuerungArt. 31 LeistungskürzungenArt. 32 Pensionskassenregress
Organisation und Verwaltung
Art. 33 StiftungsratArt. 34 InformationsansprücheArt. 34a Schweigepflicht, Datenbekanntgabe
Weitere Bestimmungen
Art. 35 RechtspflegeArt. 36 UnterdeckungArt. 37 Auflösung von Anschlussverträgen, Teilliquidation und Auflösung der PensionskasseArt. 38 Übergangsbestimmungen
1 Ausgleich zur Reduktion der Altersrente (Anhang 3)2 Übernahme der Rentner der CPP – Caisse de Pensions per 1. Januar 20163 Laufende Renten am 31. Dezember 20134 Besitzstand temporäre Invalidenrenten per 31. Dezember 2022 (Art. 19 Abs. 6)5 Invaliditätsrentner bei Firmenübernahmen6 Hinterlassenenleistungen an Geschiedene (Art. 15 Abs. 7)7 Alters-Kinderrente (Art. 14)8 Todesfallkapital (Art. 18)9 AHV-Überbrückungsrente
Art. 39 ÄnderungenArt. 40 Inkrafttreten
Anhänge
Anhang 1 Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber (Art. 7)Anhang 2 Altersgutschriften (Art. 9)Anhang 3 Umwandlungssätze (Art. 10)Anhang 4 Eintritt und Einkauf in die Pensionskasse (Art. 8 Abs. 2)Anhang 5 Ausfinanzierung der Rentenkürzung bei vorzeitiger Alterspensionierung (Art. 11)Anhang 6 AHV Überbrückungsrente (Art. 12 Abs. 2 und 4)Anhang 7 Besitzstands-Zuschlag (Art. 19 Abs. 6)
Wir haben 0 Einträge gefunden

Keine Suchresultate. Bitte Suchbegriff anpassen.

Art. 19 Invalidenrente

1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die im Sinne der IV invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach vorzeitiger Pensionierung, spätestens bei Erreichen des Referenzalters, kann kein Anspruch auf Invaliden­leistungen mehr entstehen.
2 Beträgt der Invaliditätsgrad mindestens 70%, so wird eine ganze Invalidenrente gewährt. Bei einem Invaliditätsgrad unter 70% werden die Leistungen entsprechend dem Invaliditätsgrad gewährt. Eine Teilinvalidität von weniger als 25% begründet keinen Anspruch auf Leistungen. Rentenanpassungen werden nur vorgenommen, wenn die IV ihre Rente erhöht, herabsetzt oder aufhebt und sich der für die Pensionskasse massgebende Invaliditätsgrad um mindestens 5 Prozentpunkte ändert.

Bei einem Invaliditätsgrad unter 40% ist die Pensionskasse berechtigt, den Invaliditätsgrad jederzeit zu überprüfen und anzupassen. Der Versicherte ist verpflichtet, sich den medizinischen Abklärungen zu unterziehen und der Pensionskasse jährlich und unaufgefordert den aktuellen Lohnausweis oder die Steuererklärung einzureichen. Die Erhöhung des effektiv erzielten Erwerbseinkommens führt zu einer Anpassung des Invaliditätsgrades, ohne dass zu­sätz­lich medizinische Abklärungen zu treffen sind. Der neue Invaliditätsgrad berechnet sich auf der Basis des Einkommens bei Eintritt der Teil­invalidität (ein­schliess­lich Anpassung an den Nominallohnindex) sowie des aktuell erzielten Einkommens. Sollte sich der Gesundheitszustand verschlechtern, kann der Versicherte ein neues Renten­gesuch oder ein Revisionsgesuch bei der Pensionskasse stellen.

3 Die volle Invalidenrente beträgt 50% des versicherten Lohns bei Eintritt des Vorsorgefalls.
4 Ist die Invalidität absichtlich herbeigeführt oder erhöht worden, so werden nur die Mindest­leistungen gemäss BVG gewährt, die jedoch im ent­spre­chen­den Umfang gekürzt werden, wenn die IV ihre Leistungen kürzt, entzieht oder verweigert.
5 Der Anspruch auf die Invalidenrente entsteht im gleichen Zeit­punkt wie der Anspruch auf die Rente der eid­ge­nös­si­schen IV, frühestens jedoch mit dem Wegfall des Lohnanspruches oder eines Lohnersatzanspruches (Kranken- und Unfalltaggelder), i.d.R. nach einer Wartefrist von 24 Monaten.

Der Anspruch erlischt unter Vorbehalt von Art. 20

  • mit dem Tod des Versicherten; oder
  • bei Wegfall der Invalidität; oder
  • bei Erreichen des Referenzalters, ab diesem Zeit­punkt hat der Versicherte Anspruch auf eine Altersrente gemäss Art. 10.
6 Die Altersrente, welche die Invalidenrente bei Erreichen des Referenzalters ablöst, wird gemäss Art. 10 bestimmt. Hinzu kommt ein Besitzstands-Zuschlag, der sich wie folgt berechnet (Anhang 7):

Besitzstands-Zuschlag = (Invalidenrente – Altersrente) * (Altersguthaben / maximales Altersguthaben)

Für die Berechnung des Besitzstands-Zuschlages ist die Invalidenrente bei Erreichen des Rentenalters massgebend. Sowohl das Altersguthaben als auch das maximale Altersguthaben beziehen sich auf das Datum des Eintritts der Invalidität (oder der letzten Erhöhung oder Reduktion des Invaliditätsgrades vor Erreichen des Referenzalters) und sind entsprechend dem Invaliditätsgrad zu berücksichtigen (zu 100% ab Invaliditätsgrad von 70%). Das maximale Altersguthaben bemisst sich nach der Einkaufstabelle Standardplan (Anhang 4).

Es wird maximal eine Altersrente mit Besitzstands-Zuschlag in der Höhe der bisher ausgerichteten Invalidenrente ausgerichtet. Ist die Invalidenrente tiefer als die Altersrente gemäss Art. 10 ohne Besitzstands-Zuschlag, so wird die Altersrente gemäss Art. 10 ohne Besitzstands-Zuschlag ausgerichtet.

7 Die Pensionskasse ist berechtigt, den Bestand und Umfang des Anspruchs auf eine Invalidenrente jederzeit zu überprüfen.