Art. 13 Teilpensionierung
1 Reduziert der Versicherte seinen Beschäftigungsgrad ab vollendetem 58. Altersjahr, kann er im entsprechenden Umfange eine Teilpensionierung beanspruchen. Der Bezug der Altersleistung in Kapitalform ist in höchstens drei Schritten zulässig. Ein Schritt umfasst sämtliche Bezüge von Altersleistungen in Kapitalform innerhalb eines Kalenderjahres. Der Anteil der vor dem Referenzalter bezogenen Altersleistung darf den Anteil der Lohnreduktion nicht übersteigen. Die Abklärung der steuerrechtlichen Beurteilung steht in der alleinigen Verantwortung des Versicherten.
2 Im Falle einer Teilpensionierung werden das Alters-, das Zusatz- sowie das Vorfinanzierungskonto entsprechend dem Pensionierungsgrad anteilsmässig reduziert.
3 Die Altersrente berechnet sich nach Art. 10, Art. 10a und Art. 11 auf Basis des Pensionierungsgrades.