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Table of contents for the Vorsorgereglement Duoprimat report

Vorsorgereglement Duoprimat
Allgemeines
Art. 1 Name und ZweckArt. 2 Eingetragene Partnerschaft
Versicherungspflicht
Art. 3 Kreis der versicherten PersonenArt. 4 Beginn und Ende der VersicherungArt. 5 Freiwillige VersicherungArt. 5a
Versicherter Lohn
Art. 6 Versicherter Lohn
Beiträge
Art. 7 Beiträge
Einkauf in die Pensionskasse
Art. 8 Eintritt und Einkauf in die Pensionskasse
Leistungen der Pensionskasse
Art. 9 AltersguthabenArt. 10 AltersrenteArt. 10a Rentenaufschub nach Erreichen des ReferenzaltersArt. 11 Ausfinanzierung der Kürzung der Altersleistungen bei vorzeitiger PensionierungArt. 12 AHV-ÜberbrückungsrenteArt. 13 TeilpensionierungArt. 14 Alters-KinderrenteArt. 15 EhegattenrenteArt. 16 LebenspartnerrenteArt. 17 WaisenrenteArt. 18 TodesfallkapitalArt. 19 InvalidenrenteArt. 20 Provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des LeistungsanspruchsArt. 21 BeitragsbefreiungArt. 22 IV-VorschussArt. 23 Invaliden-KinderrenteArt. 24 Finanzierung von WohneigentumArt. 25 FreizügigkeitsleistungArt. 26 Höhe der FreizügigkeitsleistungArt. 27 EhescheidungArt. 28 Leistung bei betriebsbedingter Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Allgemeine Bestimmungen über die Leistungen
Art. 29 Auszahlung und RückerstattungArt. 30 Anpassung der Renten an die TeuerungArt. 31 LeistungskürzungenArt. 32 Pensionskassenregress
Organisation und Verwaltung
Art. 33 StiftungsratArt. 34 InformationsansprücheArt. 34a Schweigepflicht, Datenbekanntgabe
Weitere Bestimmungen
Art. 35 RechtspflegeArt. 36 UnterdeckungArt. 37 Auflösung von Anschlussverträgen, Teilliquidation und Auflösung der PensionskasseArt. 38 Übergangsbestimmungen
1 Ausgleich zur Reduktion der Altersrente (Anhang 3)2 Übernahme der Rentner der CPP – Caisse de Pensions per 1. Januar 20163 Laufende Renten am 31. Dezember 20134 Besitzstand temporäre Invalidenrenten per 31. Dezember 2022 (Art. 19 Abs. 6)5 Invaliditätsrentner bei Firmenübernahmen6 Hinterlassenenleistungen an Geschiedene (Art. 15 Abs. 7)7 Alters-Kinderrente (Art. 14)8 Todesfallkapital (Art. 18)9 AHV-Überbrückungsrente
Art. 39 ÄnderungenArt. 40 Inkrafttreten
Anhänge
Anhang 1 Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber (Art. 7)Anhang 2 Altersgutschriften (Art. 9)Anhang 3 Umwandlungssätze (Art. 10)Anhang 4 Eintritt und Einkauf in die Pensionskasse (Art. 8 Abs. 2)Anhang 5 Ausfinanzierung der Rentenkürzung bei vorzeitiger Alterspensionierung (Art. 11)Anhang 6 AHV Überbrückungsrente (Art. 12 Abs. 2 und 4)Anhang 7 Besitzstands-Zuschlag (Art. 19 Abs. 6)
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1 Ausgleich zur Reduktion der Altersrente (Anhang 3)

Zur Abfederung der Reduktion des Umwandlungssatzes wird für die am 31. Dezember 2022 bei der Pensionskasse versicherten Personen (ein­schliess­lich invalider Personen sowie freiwillig Versicherte nach Art. 5 und 5a) eine individuelle Sondereinlage durch den Experten für berufliche Vorsorge berechnet. Damit werden die Altersrenten dieser Personen im Alter 65 bis auf eine maximale Kürzung von 2% auf Basis Standardplan ausfinanziert. Massgebend sind die Versichertendaten per 31. Dezember 2022. Einkäufe und Arbeitgebereinlagen, die im Zeitraum ab 1. Januar 2021 erfolgt sind, werden dabei von dem für die Hoch­rechnung massgebenden Altersguthaben in Abzug gebracht. Bei Versicherten mit Eintrittsdatum ab 1. Januar 2022 werden zu­sätz­lich Freizügigkeits­leistungen aus früheren Vorsorgeverhältnissen in Abzug gebracht.

Dem Alterskonto des Versicherten wird ab 1. Januar 2023 monatlich 1/17 der individuell berechneten Sondereinlage gutgeschrieben. Diese Gutschrift ist Bestandteil der Freizügigkeitsleistung. Tritt der Versicherte vor dem 31. Mai 2024 freiwillig aus, hat er keinen Anspruch auf die im Zeit­punkt des Austrittes noch nicht gutgeschriebene Sondereinlage. Vorbehalten bleiben der Eintritt eines Vorsorgefalles (Alter, Tod, Invalidität) oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Sozialplandauer oder Dauer Newplacement Kader; in diesen Fällen wird die gesamte individuell berechnete Sondereinlage bei der Leistungsberechnung mitbe­rück­sich­tigt. Bei teilpensionierten und teilinvalidenrentenberechtigten Personen gilt diese Bestimmung sinngemäss.

Übersteigt die Altersrente gemäss dem Vorsorgereglement gültig ab 1. Januar 2023 ein­schliess­lich die gutgeschriebene Sondereinlage die Altersrente nach den Bestimmungen des Reglements gültig ab 1. Januar 2021, so wird maximal die Altersrente gemäss dem Vorsorgereglement gültig ab 1. Januar 2021 ausgerichtet. Für die Berechnung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten wird wei­ter­hin die vollständige Sondereinlage be­rück­sich­tigt.