6 Hinterlassenenleistungen an Geschiedene (Art. 15 Abs. 7)
Geschiedene Ehegatten, denen vor dem 1. Januar 2017 eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde, haben Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach dem bis 31. Dezember 2016 geltenden Recht.