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Table of contents for the Vorsorgereglement Duoprimat report

Vorsorgereglement Duoprimat
Allgemeines
Art. 1 Name und ZweckArt. 2 Eingetragene Partnerschaft
Versicherungspflicht
Art. 3 Kreis der versicherten PersonenArt. 4 Beginn und Ende der VersicherungArt. 5 Freiwillige VersicherungArt. 5a
Versicherter Lohn
Art. 6 Versicherter Lohn
Beiträge
Art. 7 Beiträge
Einkauf in die Pensionskasse
Art. 8 Eintritt und Einkauf in die Pensionskasse
Leistungen der Pensionskasse
Art. 9 AltersguthabenArt. 10 AltersrenteArt. 10a Rentenaufschub nach Erreichen des ReferenzaltersArt. 11 Ausfinanzierung der Kürzung der Altersleistungen bei vorzeitiger PensionierungArt. 12 AHV-ÜberbrückungsrenteArt. 13 TeilpensionierungArt. 14 Alters-KinderrenteArt. 15 EhegattenrenteArt. 16 LebenspartnerrenteArt. 17 WaisenrenteArt. 18 TodesfallkapitalArt. 19 InvalidenrenteArt. 20 Provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des LeistungsanspruchsArt. 21 BeitragsbefreiungArt. 22 IV-VorschussArt. 23 Invaliden-KinderrenteArt. 24 Finanzierung von WohneigentumArt. 25 FreizügigkeitsleistungArt. 26 Höhe der FreizügigkeitsleistungArt. 27 EhescheidungArt. 28 Leistung bei betriebsbedingter Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Allgemeine Bestimmungen über die Leistungen
Art. 29 Auszahlung und RückerstattungArt. 30 Anpassung der Renten an die TeuerungArt. 31 LeistungskürzungenArt. 32 Pensionskassenregress
Organisation und Verwaltung
Art. 33 StiftungsratArt. 34 InformationsansprücheArt. 34a Schweigepflicht, Datenbekanntgabe
Weitere Bestimmungen
Art. 35 RechtspflegeArt. 36 UnterdeckungArt. 37 Auflösung von Anschlussverträgen, Teilliquidation und Auflösung der PensionskasseArt. 38 Übergangsbestimmungen
1 Ausgleich zur Reduktion der Altersrente (Anhang 3)2 Übernahme der Rentner der CPP – Caisse de Pensions per 1. Januar 20163 Laufende Renten am 31. Dezember 20134 Besitzstand temporäre Invalidenrenten per 31. Dezember 2022 (Art. 19 Abs. 6)5 Invaliditätsrentner bei Firmenübernahmen6 Hinterlassenenleistungen an Geschiedene (Art. 15 Abs. 7)7 Alters-Kinderrente (Art. 14)8 Todesfallkapital (Art. 18)9 AHV-Überbrückungsrente
Art. 39 ÄnderungenArt. 40 Inkrafttreten
Anhänge
Anhang 1 Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber (Art. 7)Anhang 2 Altersgutschriften (Art. 9)Anhang 3 Umwandlungssätze (Art. 10)Anhang 4 Eintritt und Einkauf in die Pensionskasse (Art. 8 Abs. 2)Anhang 5 Ausfinanzierung der Rentenkürzung bei vorzeitiger Alterspensionierung (Art. 11)Anhang 6 AHV Überbrückungsrente (Art. 12 Abs. 2 und 4)Anhang 7 Besitzstands-Zuschlag (Art. 19 Abs. 6)
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Art. 10 Altersrente

1 Ab Erreichen des vollendeten 58. Altersjahres, spätestens ab dem vollendeten 70. Altersjahr, hat der Versicherte Anspruch auf eine lebenslange Altersrente, sofern er die bisherige Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise aufgibt (vorbehältlich Art. 10a). Der Anspruch auf Altersrente entsteht am 1. Tag des auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgenden Monats. Er erlischt am Ende des Montas, in dessen Verlauf die rentenbeziehende Person stirbt.

Hat eine versicherte Person bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf eine Altersrente und hat sie das Referenzalter noch nicht erreicht, so kann sie statt der Altersrente verlangen, dass ihr die Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers überwiesen wird. Wenn sie das Referenzalter noch nicht erreicht hat und als arbeitslos gemeldet ist, kann sie statt der Altersrente die Überweisung der Austrittsleistung an eine Freizügigkeitseinrichtung verlangen.

Die Überweisung der Austrittsleistung ist bis spätestens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich bei der Pensionskasse zu beantragen.

2 Die Höhe der jährlichen Altersrente ergibt sich aus der Multiplikation des im Zeit­punkt der Pensionierung vorhandenen Altersguthabens mit dem altersabhängigen Umwandlungssatz. Die Höhe der Umwandlungssätze ist in Anhang 3 geregelt.
3 Der Versicherte hat bei der Pensionierung die Möglichkeit, die Altersrente oder einen Teil davon als Kapital zu beziehen. Mit der Auszahlung des Kapitals werden die Altersrente und die mitversicherten übrigen Leistungen entsprechend gekürzt. Im Umfange des Kapitalbezuges werden keinerlei weitere Leistungsansprüche fällig.
4 Der Versicherte hat die gewünschte Kapitalquote mindestens einen Monat vor der Pensionierung der Pensionskasse schriftlich bekannt zu geben. Das Begehren muss vom Ehegatten mitunterzeichnet sein. Die Unterschrift ist amtlich zu beglaubigen.

Das eingereichte Gesuch kann bis einen Monat vor der Pensionierung geändert oder widerrufen werden. Wird die ursprüngliche Kapitalbezugsquote verändert, muss der Ehegatte mitunterzeichnen. Die Unterschrift ist amtlich zu beglaubigen.

Die Pensionskasse kann bei Vorliegen besonderer Umstände die Frist für den Kapitalbezug und den Widerruf ausser Kraft setzen.

5 Hat die Weiterführung der freiwilligen Versicherung nach Art. 5a Reglement mehr als zwei Jahre gedauert, so müssen die Vorsorgeleistungen in Rentenform bezogen werden.