Art. 10 Altersrente
1 Ab Erreichen des vollendeten 58. Altersjahres, spätestens ab dem vollendeten 70. Altersjahr, hat der Versicherte Anspruch auf eine lebenslange Altersrente, sofern er die bisherige Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise aufgibt (vorbehältlich Art. 10a). Der Anspruch auf Altersrente entsteht am 1. Tag des auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgenden Monats. Er erlischt am Ende des Montas, in dessen Verlauf die rentenbeziehende Person stirbt.
Hat eine versicherte Person bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf eine Altersrente und hat sie das Referenzalter noch nicht erreicht, so kann sie statt der Altersrente verlangen, dass ihr die Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers überwiesen wird. Wenn sie das Referenzalter noch nicht erreicht hat und als arbeitslos gemeldet ist, kann sie statt der Altersrente die Überweisung der Austrittsleistung an eine Freizügigkeitseinrichtung verlangen.
Die Überweisung der Austrittsleistung ist bis spätestens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich bei der Pensionskasse zu beantragen.
2 Die Höhe der jährlichen Altersrente ergibt sich aus der Multiplikation des im Zeitpunkt der Pensionierung vorhandenen Altersguthabens mit dem altersabhängigen Umwandlungssatz. Die Höhe der Umwandlungssätze ist in Anhang 3 geregelt.
3 Der Versicherte hat bei der Pensionierung die Möglichkeit, die Altersrente oder einen Teil davon als Kapital zu beziehen. Mit der Auszahlung des Kapitals werden die Altersrente und die mitversicherten übrigen Leistungen entsprechend gekürzt. Im Umfange des Kapitalbezuges werden keinerlei weitere Leistungsansprüche fällig.
4 Der Versicherte hat die gewünschte Kapitalquote mindestens einen Monat vor der Pensionierung der Pensionskasse schriftlich bekannt zu geben. Das Begehren muss vom Ehegatten mitunterzeichnet sein. Die Unterschrift ist amtlich zu beglaubigen.
Das eingereichte Gesuch kann bis einen Monat vor der Pensionierung geändert oder widerrufen werden. Wird die ursprüngliche Kapitalbezugsquote verändert, muss der Ehegatte mitunterzeichnen. Die Unterschrift ist amtlich zu beglaubigen.
Die Pensionskasse kann bei Vorliegen besonderer Umstände die Frist für den Kapitalbezug und den Widerruf ausser Kraft setzen.
5 Hat die Weiterführung der freiwilligen Versicherung nach Art. 5a Reglement mehr als zwei Jahre gedauert, so müssen die Vorsorgeleistungen in Rentenform bezogen werden.