Art. 11 Ausfinanzierung der Kürzung der Altersleistungen bei vorzeitiger Pensionierung
1 Bei einer vorzeitigen Pensionierung werden die Altersleistungen gekürzt (Anhang 3). Diese Kürzung kann bis zur Pensionierung ganz oder teilweise ausfinanziert werden. Die Kürzung entspricht der Differenz zwischen der auf das Referenzalter berechneten und der im Zeitpunkt der Pensionierung versicherten Altersleistungen.
2 Die Ausfinanzierung der Altersleistungen berechnet sich nach Anhang 5.
3 Erfolgt die Pensionierung nicht auf den vorgesehenen Zeitpunkt, auf welchen die Rentenkürzung ausfinanziert wurde, so darf die resultierende Altersrente maximal 105% der auf das Referenzalter berechneten Altersrente betragen. Wird diese Grenze überschritten, leisten der Versicherte und der Arbeitgeber keine Sparbeiträge mehr.
Der im Referenzalter gültige Umwandlungssatz kommt für die später fällig werdenden Altersleistungen zur Anwendung. Sämtliche Konti des Versicherten werden nicht mehr verzinst. Sind die Massnahmen nicht ausreichend, erfolgt eine Zuweisung an die freien Mittel der Pensionskasse.