Art. 25 Freizügigkeitsleistung
1 Bei Auflösung des Vorsorgeverhältnisses vor dem Referenzalter hat der Versicherte Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung im Umfang, in welchem er keine Vorsorgeleistung (Invalidenrente/Altersleistung) der Pensionskasse bezieht.
2 Die Pensionskasse teilt dem Versicherten den Betrag der Freizügigkeitsleistung mit und fordert ihn auf, die für die Verwendung der Freizügigkeitsleistung erforderlichen Angaben zu unterbreiten. Im Weiteren informiert die Pensionskasse den Versicherten über die gesetzlichen vorgesehenen Möglichkeiten der Erhaltung des Vorsorgeschutzes.
Die Pensionskasse überweist die Freizügigkeitsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers oder erfüllt den Anspruch durch Errichtung eines Freizügigkeitskontos oder einer Freizügigkeitspolice.
Bleibt die Mitteilung des Versicherten aus, so wird die Freizügigkeitsleistung frühestens nach Ablauf von 6 Monaten und spätestens nach zwei Jahren an die Stiftung Auffangeinrichtung überwiesen.
3 Der Versicherte kann die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung verlangen, wenn:
- er die Schweiz endgültig verlässt und der Auszahlung keine Einschränkung gemäss Art. 25f des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) entgegensteht; oder
- er eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatorischen beruflichen Vorsorge (BVG) nicht mehr untersteht; oder
- die Freizügigkeitsleistung weniger als sein Jahresbeitrag beträgt.
4 Ist der Versicherte verheiratet, ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn das Begehren vom Ehegatten mitunterzeichnet ist. Die Unterschrift ist amtlich zu beglaubigen.
5 Muss die Pensionskasse Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen erbringen, nachdem sie die Freizügigkeitsleistung bereits zugunsten des Versicherten übertragen hat, so ist ihr diese Freizügigkeitsleistung soweit zurückzuerstatten, als dies zur Auszahlung der Hinterlassen- und Invalidenleistung nötig ist. Im Unterlassungsfall kommt es zu einer nach den Grundlagen der Pensionskasse festgelegten Kürzung der Hinterlassen- und Invalidenleistung.