Art. 31 Leistungskürzungen
1 Die Leistungen der Pensionskasse werden gekürzt, wenn sie mit anderen anrechenbaren Leistungen 90% des letzten Jahreslohns (gemäss Art. 6 Abs. 3 und 4, zuzüglich Teuerung) vor Eintritt des versicherten Ereignisses (Invalidität bzw. Tod) übersteigen. Die Pensionskasse kann zudem die Invalidenleistungen gemäss Art. 26a Abs. 3 BVG kürzen.
Werden nach dem Referenzalter weiterhin Leistungen der Unfall- oder der Militärversicherung oder vergleichbare ausländische Leistungen ausbezahlt, so kürzt die Pensionskasse ihre Leistungen auf insgesamt 90% des Betrages, der bei einer Überentschädigungsberechnung unmittelbar vor dem Referenzalter als mutmasslich entgangener Verdienst zu betrachten war.
2 Als anrechenbare Leistungen gelten alle Leistungen, die im Zeitpunkt der Kürzungsfrage zur Auszahlung kommen, insbesondere Leistungen
- der AHV und IV (und/oder in- und ausländischer Sozialversicherungen), mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen;
- der obligatorischen Unfallversicherung;
- der Militärversicherung;
- von in- und ausländischen Vorsorgeeinrichtungen (einschliesslich der Pensionskasse) und Freizügigkeitseinrichtungen;
- der Krankentaggeldversicherung;
- Leistungen eines haftpflichtigen Dritten.
Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen (Taggelder der Arbeitslosenversicherung etc.) angerechnet.
Ein allfälliges Todesfallkapital aus einer Kaderversicherung, welche der Arbeitgeber für seine bei der Pensionskasse versicherten Mitarbeitenden abgeschlossen hat, ist nicht anrechenbar.
3 Wird infolge Scheidung eine Invaliden- oder Altersrente geteilt (Art. 124a ZGB), so wird der Rentenanteil, der dem berechtigten geschiedenen Ehegatten zugesprochen wurde, von der gemäss Abs. 1 und 2 gekürzten Pensionskassenleistung in Abzug gebracht.
4 Die Einkünfte von Ehegatten resp. Lebenspartnern und Waisen werden zusammengerechnet. Einmalige Abfindungen bzw. Kapitalzahlungen werden in versicherungstechnisch gleichwertige Renten umgewandelt.
5 Die Pensionskasse kann ihre Leistungen im entsprechenden Umfang kürzen, wenn die AHV/IV eine Leistung kürzt, entzieht oder verweigert, wenn der Anspruchsberechtigte den Tod oder die Invalidität durch schweres Verschulden herbeigeführt hat oder sich einer Eingliederungsmassnahme der IV widersetzt.
6 Die Pensionskasse ist nicht verpflichtet, Leistungsverweigerungen oder -kürzungen der Unfall- oder der Militärversicherung auszugleichen, wenn diese die Leistungsverweigerungen oder -kürzungen nach Art. 21 ATSG, Art. 37 oder 39 UVG, Art. 65 oder 66 MVG vorgenommen haben. Sie ist auch nicht verpflichtet, die Kürzung anderer Leistungen auszugleichen, die beim Erreichen des Referenzalters vorgenommen wird (so insbesondere gemäss Art. 20 Abs. 2ter und 2quater UVG und Art. 47 Abs. 1 MVG), sowie die Kürzung oder Verweigerung anderer Leistungen aufgrund von Verschulden.
7 Die Pensionskasse ist berechtigt, die Voraussetzungen und den Umfang einer Kürzung jederzeit zu prüfen und ihre Leistungen anzupassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern. Anspruchsberechtigte Personen sind verpflichtet, die Kasse umgehend und unaufgefordert über Änderungen zu informieren, die Einfluss auf ihren Leistungsanspruch haben können.