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Table of contents for the Vorsorgereglement Duoprimat report

Vorsorgereglement Duoprimat
Allgemeines
Art. 1 Name und ZweckArt. 2 Eingetragene Partnerschaft
Versicherungspflicht
Art. 3 Kreis der versicherten PersonenArt. 4 Beginn und Ende der VersicherungArt. 5 Freiwillige VersicherungArt. 5a
Versicherter Lohn
Art. 6 Versicherter Lohn
Beiträge
Art. 7 Beiträge
Einkauf in die Pensionskasse
Art. 8 Eintritt und Einkauf in die Pensionskasse
Leistungen der Pensionskasse
Art. 9 AltersguthabenArt. 10 AltersrenteArt. 10a Rentenaufschub nach Erreichen des ReferenzaltersArt. 11 Ausfinanzierung der Kürzung der Altersleistungen bei vorzeitiger PensionierungArt. 12 AHV-ÜberbrückungsrenteArt. 13 TeilpensionierungArt. 14 Alters-KinderrenteArt. 15 EhegattenrenteArt. 16 LebenspartnerrenteArt. 17 WaisenrenteArt. 18 TodesfallkapitalArt. 19 InvalidenrenteArt. 20 Provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des LeistungsanspruchsArt. 21 BeitragsbefreiungArt. 22 IV-VorschussArt. 23 Invaliden-KinderrenteArt. 24 Finanzierung von WohneigentumArt. 25 FreizügigkeitsleistungArt. 26 Höhe der FreizügigkeitsleistungArt. 27 EhescheidungArt. 28 Leistung bei betriebsbedingter Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Allgemeine Bestimmungen über die Leistungen
Art. 29 Auszahlung und RückerstattungArt. 30 Anpassung der Renten an die TeuerungArt. 31 LeistungskürzungenArt. 32 Pensionskassenregress
Organisation und Verwaltung
Art. 33 StiftungsratArt. 34 InformationsansprücheArt. 34a Schweigepflicht, Datenbekanntgabe
Weitere Bestimmungen
Art. 35 RechtspflegeArt. 36 UnterdeckungArt. 37 Auflösung von Anschlussverträgen, Teilliquidation und Auflösung der PensionskasseArt. 38 Übergangsbestimmungen
1 Ausgleich zur Reduktion der Altersrente (Anhang 3)2 Übernahme der Rentner der CPP – Caisse de Pensions per 1. Januar 20163 Laufende Renten am 31. Dezember 20134 Besitzstand temporäre Invalidenrenten per 31. Dezember 2022 (Art. 19 Abs. 6)5 Invaliditätsrentner bei Firmenübernahmen6 Hinterlassenenleistungen an Geschiedene (Art. 15 Abs. 7)7 Alters-Kinderrente (Art. 14)8 Todesfallkapital (Art. 18)9 AHV-Überbrückungsrente
Art. 39 ÄnderungenArt. 40 Inkrafttreten
Anhänge
Anhang 1 Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber (Art. 7)Anhang 2 Altersgutschriften (Art. 9)Anhang 3 Umwandlungssätze (Art. 10)Anhang 4 Eintritt und Einkauf in die Pensionskasse (Art. 8 Abs. 2)Anhang 5 Ausfinanzierung der Rentenkürzung bei vorzeitiger Alterspensionierung (Art. 11)Anhang 6 AHV Überbrückungsrente (Art. 12 Abs. 2 und 4)Anhang 7 Besitzstands-Zuschlag (Art. 19 Abs. 6)
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Art. 31 Leistungskürzungen

1 Die Leistungen der Pensionskasse werden gekürzt, wenn sie mit anderen anrechenbaren Leistungen 90% des letzten Jahreslohns (gemäss Art. 6 Abs. 3 und 4, zuzüglich Teuerung) vor Eintritt des versicherten Ereignisses (Invalidität bzw. Tod) übersteigen. Die Pensionskasse kann zudem die Invaliden­leistungen gemäss Art. 26a Abs. 3 BVG kürzen.

Werden nach dem Referenzalter wei­ter­hin Leistungen der Unfall- oder der Militär­versicherung oder vergleichbare ausländische Leistungen ausbezahlt, so kürzt die Pensionskasse ihre Leistungen auf insgesamt 90% des Betrages, der bei einer Überentschädigungsberechnung unmittelbar vor dem Referenzalter als mutmasslich entgangener Verdienst zu betrachten war.

2 Als anrechenbare Leistungen gelten alle Leistungen, die im Zeit­punkt der Kürzungsfrage zur Auszahlung kommen, insbesondere Leistungen
  • der AHV und IV (und/oder in- und ausländischer So­zi­al­ver­si­che­rungen), mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen;
  • der obligatorischen Unfallversicherung;
  • der Militärversicherung;
  • von in- und ausländischen Vorsorgeeinrichtungen (ein­schliess­lich der Pensionskasse) und Freizügig­keitseinrichtungen;
  • der Krankentaggeldversicherung;
  • Leistungen eines haftpflichtigen Dritten.

Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das wei­ter­hin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen (Taggelder der Arbeitslosenversicherung etc.) angerechnet.

Ein allfälliges Todesfallkapital aus einer Kaderversicherung, welche der Arbeitgeber für seine bei der Pensionskasse versicherten Mit­ar­bei­ten­den abge­schlos­sen hat, ist nicht anrechenbar.

3 Wird infolge Scheidung eine Invaliden- oder Altersrente geteilt (Art. 124a ZGB), so wird der Renten­anteil, der dem berechtigten geschiedenen Ehegatten zugesprochen wurde, von der gemäss Abs. 1 und 2 gekürzten Pensionskassenleistung in Abzug gebracht.
4 Die Einkünfte von Ehegatten resp. Lebenspartnern und Waisen werden zusammengerechnet. Einmalige Abfindungen bzw. Kapitalzahlungen werden in versicherungstechnisch gleichwertige Renten umgewandelt.
5 Die Pensionskasse kann ihre Leistungen im ent­spre­chen­den Umfang kürzen, wenn die AHV/IV eine Leistung kürzt, entzieht oder verweigert, wenn der Anspruchsberechtigte den Tod oder die Invalidität durch schweres Verschulden herbeigeführt hat oder sich einer Eingliederungsmassnahme der IV widersetzt.
6 Die Pensionskasse ist nicht verpflichtet, Leistungsverweigerungen oder -kürzungen der Unfall- oder der Militärversicherung auszugleichen, wenn diese die Leistungsverweigerungen oder -kürzungen nach Art. 21 ATSG, Art. 37 oder 39 UVG, Art. 65 oder 66 MVG vorgenommen haben. Sie ist auch nicht verpflichtet, die Kürzung anderer Leistungen auszugleichen, die beim Erreichen des Referenzalters vorgenommen wird (so insbesondere gemäss Art. 20 Abs. 2ter und 2quater UVG und Art. 47 Abs. 1 MVG), sowie die Kürzung oder Verweigerung anderer Leistungen aufgrund von Verschulden.
7 Die Pensionskasse ist berechtigt, die Voraussetzungen und den Umfang einer Kürzung jederzeit zu prüfen und ihre Leistungen anzupassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern. Anspruchs­berechtigte Personen sind verpflichtet, die Kasse umgehend und unaufgefordert über Änderungen zu informieren, die Einfluss auf ihren Leistungsanspruch haben können.