Art. 4 Beginn und Ende der Versicherung
1 Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt oder erstmals Lohnanspruch besteht, in jedem Fall aber im Zeitpunkt, da sich der Versicherte auf den Weg zur Arbeit begibt, jedoch frühestens
- am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität;
- am 1. Januar nach Vollendung des 21. Altersjahres für die Altersvorsorge.
2 Der Versicherte, welcher nur für die Risiken Tod und Invalidität versichert ist, kann freiwillig Beiträge für die Altersvorsorge leisten. Diese werden dem Zusatzkonto nach Art. 9 Abs. 2 gutgeschrieben.
3 Die Versicherung endet mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder mit Unterschreitung des Mindestlohns (Art. 3 Abs. 1). Die Risiken Tod und Invalidität bleiben während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses versichert, sofern nicht vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet wird.
Die Versicherung endet spätestens mit dem Erreichen des Referenzalters, unter Vorbehalt von Art. 10a.