Art. 1 Name und Zweck
1 Unter dem Namen comPlan besteht eine im Register für berufliche Vorsorge eingetragene Stiftung im Sinne von Art. 80ff. ZGB, Art. 331 OR und Art. 48 Abs. 2 BVG.
2 Die Pensionskasse bezweckt die obligatorische und weitergehende berufliche Vorsorge für die Mitarbeitenden der Swisscom AG (resp. deren Nachfolgeorganisation) und mit ihr wirtschaftlich oder finanziell verbundenen Unternehmen. Mit Zustimmung des Stiftungsrates können sich auch andere Unternehmen der Pensionskasse anschliessen.
3 Für jede angeschlossene Unternehmung, welche ihre Mitarbeitenden im Rahmen dieser Pensionskasse versichert, besteht eine schriftliche Anschlussvereinbarung, welche die Rechte und Pflichten zwischen Unternehmung und Pensionskasse regelt.
4 Die Pensionskasse erfüllt die Anforderungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG). Die Pensionskasse versichert die Mitarbeitenden gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität. Sie erbringt die reglementarischen und mindestens sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen.