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Table of contents for the Vorsorgereglement Duoprimat report

Vorsorgereglement Duoprimat
Allgemeines
Art. 1 Name und ZweckArt. 2 Eingetragene Partnerschaft
Versicherungspflicht
Art. 3 Kreis der versicherten PersonenArt. 4 Beginn und Ende der VersicherungArt. 5 Freiwillige VersicherungArt. 5a
Versicherter Lohn
Art. 6 Versicherter Lohn
Beiträge
Art. 7 Beiträge
Einkauf in die Pensionskasse
Art. 8 Eintritt und Einkauf in die Pensionskasse
Leistungen der Pensionskasse
Art. 9 AltersguthabenArt. 10 AltersrenteArt. 10a Rentenaufschub nach Erreichen des ReferenzaltersArt. 11 Ausfinanzierung der Kürzung der Altersleistungen bei vorzeitiger PensionierungArt. 12 AHV-ÜberbrückungsrenteArt. 13 TeilpensionierungArt. 14 Alters-KinderrenteArt. 15 EhegattenrenteArt. 16 LebenspartnerrenteArt. 17 WaisenrenteArt. 18 TodesfallkapitalArt. 19 InvalidenrenteArt. 20 Provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des LeistungsanspruchsArt. 21 BeitragsbefreiungArt. 22 IV-VorschussArt. 23 Invaliden-KinderrenteArt. 24 Finanzierung von WohneigentumArt. 25 FreizügigkeitsleistungArt. 26 Höhe der FreizügigkeitsleistungArt. 27 EhescheidungArt. 28 Leistung bei betriebsbedingter Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Allgemeine Bestimmungen über die Leistungen
Art. 29 Auszahlung und RückerstattungArt. 30 Anpassung der Renten an die TeuerungArt. 31 LeistungskürzungenArt. 32 Pensionskassenregress
Organisation und Verwaltung
Art. 33 StiftungsratArt. 34 InformationsansprücheArt. 34a Schweigepflicht, Datenbekanntgabe
Weitere Bestimmungen
Art. 35 RechtspflegeArt. 36 UnterdeckungArt. 37 Auflösung von Anschlussverträgen, Teilliquidation und Auflösung der PensionskasseArt. 38 Übergangsbestimmungen
1 Ausgleich zur Reduktion der Altersrente (Anhang 3)2 Übernahme der Rentner der CPP – Caisse de Pensions per 1. Januar 20163 Laufende Renten am 31. Dezember 20134 Besitzstand temporäre Invalidenrenten per 31. Dezember 2022 (Art. 19 Abs. 6)5 Invaliditätsrentner bei Firmenübernahmen6 Hinterlassenenleistungen an Geschiedene (Art. 15 Abs. 7)7 Alters-Kinderrente (Art. 14)8 Todesfallkapital (Art. 18)9 AHV-Überbrückungsrente
Art. 39 ÄnderungenArt. 40 Inkrafttreten
Anhänge
Anhang 1 Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber (Art. 7)Anhang 2 Altersgutschriften (Art. 9)Anhang 3 Umwandlungssätze (Art. 10)Anhang 4 Eintritt und Einkauf in die Pensionskasse (Art. 8 Abs. 2)Anhang 5 Ausfinanzierung der Rentenkürzung bei vorzeitiger Alterspensionierung (Art. 11)Anhang 6 AHV Überbrückungsrente (Art. 12 Abs. 2 und 4)Anhang 7 Besitzstands-Zuschlag (Art. 19 Abs. 6)
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Art. 6 Versicherter Lohn

1 Der versicherte Lohn entspricht dem Jahreslohn.
2 Der Höchstbetrag des versicherten Lohns entspricht dem zehnfachen oberen Grenzbetrag nach Art. 8 Abs. 1 BVG.
3 Für die Ermittlung des Jahreslohns werden be­rück­sich­tigt:
  • Basislohn;
  • Er­folgs­an­teil, der im Falle einer insgesamt 100%igen Zielerreichung geschuldet ist.
4 Alle übrigen Lohnbestandteile, die regelmässig, gelegentlich oder einmalig anfallen (z. B. einmalige Prämien, Dienstaltersgeschenke, Zulagen, sog. Fringe Benefits), werden nicht versichert.
5 Bei Mit­ar­bei­ten­den mit monatlich schwankenden Löhnen wird der AHV-Lohn ohne gelegentlich oder einmalig anfallende Lohnbestandteile gemäss Abs. 4 versichert. Für die Berechnung der Hinterlassenen- und Invalidenleistungen sowie den Einkauf und die Ausfinanzierung der Kürzung der vorzeitigen Altersleistungen wird auf den versicherten Lohn der letzten 12 Monate abgestellt.
6 Lohnänderungen werden gemäss der Meldung des Arbeitgebers be­rück­sich­tigt.
7 Die Versicherung von Einkommen, welches der Versicherte bei anderen Arbeitgebern oder als Selbständigerwerbender erzielt, ist aus­ge­schlos­sen.
8 Bei Lohnreduktion kann der versicherte Lohn beibehalten werden, wenn der Versicherte mindestens 58 Jahre alt ist, der Lohn um höchstens die Hälfte reduziert wurde und der Versicherte für die Differenz zwischen dem bisherigen und dem neuen Lohn sowohl seine Beiträge als auch die des Arbeitgebers übernimmt. Die Beibehaltung des versicherten Lohnes kann jeweils auf den letzten Tag des laufenden Monats durch den Versicherten beendet werden.