Art. 6 Versicherter Lohn
1 Der versicherte Lohn entspricht dem Jahreslohn.
2 Der Höchstbetrag des versicherten Lohns entspricht dem zehnfachen oberen Grenzbetrag nach Art. 8 Abs. 1 BVG.
3 Für die Ermittlung des Jahreslohns werden berücksichtigt:
- Basislohn;
- Erfolgsanteil, der im Falle einer insgesamt 100%igen Zielerreichung geschuldet ist.
4 Alle übrigen Lohnbestandteile, die regelmässig, gelegentlich oder einmalig anfallen (z. B. einmalige Prämien, Dienstaltersgeschenke, Zulagen, sog. Fringe Benefits), werden nicht versichert.
5 Bei Mitarbeitenden mit monatlich schwankenden Löhnen wird der AHV-Lohn ohne gelegentlich oder einmalig anfallende Lohnbestandteile gemäss Abs. 4 versichert. Für die Berechnung der Hinterlassenen- und Invalidenleistungen sowie den Einkauf und die Ausfinanzierung der Kürzung der vorzeitigen Altersleistungen wird auf den versicherten Lohn der letzten 12 Monate abgestellt.
6 Lohnänderungen werden gemäss der Meldung des Arbeitgebers berücksichtigt.
7 Die Versicherung von Einkommen, welches der Versicherte bei anderen Arbeitgebern oder als Selbständigerwerbender erzielt, ist ausgeschlossen.
8 Bei Lohnreduktion kann der versicherte Lohn beibehalten werden, wenn der Versicherte mindestens 58 Jahre alt ist, der Lohn um höchstens die Hälfte reduziert wurde und der Versicherte für die Differenz zwischen dem bisherigen und dem neuen Lohn sowohl seine Beiträge als auch die des Arbeitgebers übernimmt. Die Beibehaltung des versicherten Lohnes kann jeweils auf den letzten Tag des laufenden Monats durch den Versicherten beendet werden.