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Table of contents for the Vorsorgereglement Duoprimat report

Vorsorgereglement Duoprimat
Allgemeines
Art. 1 Name und ZweckArt. 2 Eingetragene Partnerschaft
Versicherungspflicht
Art. 3 Kreis der versicherten PersonenArt. 4 Beginn und Ende der VersicherungArt. 5 Freiwillige VersicherungArt. 5a
Versicherter Lohn
Art. 6 Versicherter Lohn
Beiträge
Art. 7 Beiträge
Einkauf in die Pensionskasse
Art. 8 Eintritt und Einkauf in die Pensionskasse
Leistungen der Pensionskasse
Art. 9 AltersguthabenArt. 10 AltersrenteArt. 10a Rentenaufschub nach Erreichen des ReferenzaltersArt. 11 Ausfinanzierung der Kürzung der Altersleistungen bei vorzeitiger PensionierungArt. 12 AHV-ÜberbrückungsrenteArt. 13 TeilpensionierungArt. 14 Alters-KinderrenteArt. 15 EhegattenrenteArt. 16 LebenspartnerrenteArt. 17 WaisenrenteArt. 18 TodesfallkapitalArt. 19 InvalidenrenteArt. 20 Provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des LeistungsanspruchsArt. 21 BeitragsbefreiungArt. 22 IV-VorschussArt. 23 Invaliden-KinderrenteArt. 24 Finanzierung von WohneigentumArt. 25 FreizügigkeitsleistungArt. 26 Höhe der FreizügigkeitsleistungArt. 27 EhescheidungArt. 28 Leistung bei betriebsbedingter Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Allgemeine Bestimmungen über die Leistungen
Art. 29 Auszahlung und RückerstattungArt. 30 Anpassung der Renten an die TeuerungArt. 31 LeistungskürzungenArt. 32 Pensionskassenregress
Organisation und Verwaltung
Art. 33 StiftungsratArt. 34 InformationsansprücheArt. 34a Schweigepflicht, Datenbekanntgabe
Weitere Bestimmungen
Art. 35 RechtspflegeArt. 36 UnterdeckungArt. 37 Auflösung von Anschlussverträgen, Teilliquidation und Auflösung der PensionskasseArt. 38 Übergangsbestimmungen
1 Ausgleich zur Reduktion der Altersrente (Anhang 3)2 Übernahme der Rentner der CPP – Caisse de Pensions per 1. Januar 20163 Laufende Renten am 31. Dezember 20134 Besitzstand temporäre Invalidenrenten per 31. Dezember 2022 (Art. 19 Abs. 6)5 Invaliditätsrentner bei Firmenübernahmen6 Hinterlassenenleistungen an Geschiedene (Art. 15 Abs. 7)7 Alters-Kinderrente (Art. 14)8 Todesfallkapital (Art. 18)9 AHV-Überbrückungsrente
Art. 39 ÄnderungenArt. 40 Inkrafttreten
Anhänge
Anhang 1 Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber (Art. 7)Anhang 2 Altersgutschriften (Art. 9)Anhang 3 Umwandlungssätze (Art. 10)Anhang 4 Eintritt und Einkauf in die Pensionskasse (Art. 8 Abs. 2)Anhang 5 Ausfinanzierung der Rentenkürzung bei vorzeitiger Alterspensionierung (Art. 11)Anhang 6 AHV Überbrückungsrente (Art. 12 Abs. 2 und 4)Anhang 7 Besitzstands-Zuschlag (Art. 19 Abs. 6)
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Art. 27 Ehescheidung

1 Der Vorsorgeausgleich bei Scheidung richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des ZGB, OR, BVG, FZG, ZPO, IPRG sowie den ent­spre­chen­den Verordnungsbestimmungen.
2 Muss im Rahmen einer Scheidung ein Anteil der Freizügigkeitsleistung des Versicherten zugunsten des geschiedenen Ehegatten übertragen werden, reduziert sich das Altersguthaben des Versicherten entsprechend. Der zu übertragende Teil wird im Verhältnis des Altersguthabens nach Art. 15 BVG zum übrigen Vorsorgeguthaben belastet. Die Auszahlung des überobligatorischen Teils erfolgt in nachstehender Reihenfolge:
  • Zusatzkonto;
  • Alterskonto (überobligatorische Altersguthaben).

Es ist sinngemäss vorzugehen, wenn die Pensionskasse zugunsten des berechtigten geschiedenen Ehegatten einen Rentenanteil (allenfalls in Kapitalform) auszurichten hat.

3 Erhält ein Versicherter im Rahmen einer Scheidung eine Freizügigkeitsleistung oder einen Renten­anteil (allenfalls auch in Kapitalform), so wird dieser Betrag bei der Pensionskasse im Verhältnis, in dem sie in der Vorsorge des verpflichteten geschiedenen Ehegatten belastet wurde, dem obligatorischen und dem übrigen Altersguthaben gutgeschrieben.
4 Wird infolge Scheidung eines temporären Invalidenrentners vor dem Referenzalter ein Anteil der Freizügigkeitsleistung zugunsten des geschiedenen Ehegatten übertragen, so führt dies zu einer Reduktion der Altersguthaben gemäss Abs. 2 und entsprechend tieferen Altersleistungen. Demgegenüber bleiben die im Zeit­punkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens laufende Invaliden­rente sowie allfällige (auch künftige) Invaliden-Kinderrenten unverändert. Ist das bei Beginn der Invalidenrente erworbene Altersguthaben reglementarisch in die Berechnung der Invalidenrente eingeflossen, so wird die Invalidenrente gemäss den versicherungstechnischen Grundlagen der Pensionskasse und im maximal möglichen Betrag gemäss Art. 19 Abs. 2 und 3 BVV 2 gekürzt (vorbehältlich der im Zeit­punkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens bereits laufenden Kinder-Invalidenrenten).

Wird infolge Scheidung eines Invalidenrentners mit lebenslangem Anspruch auf Invalidenleistungen ein Anteil der Freizügigkeitsleistung zugunsten des geschiedenen Ehegatten übertragen, so führt dies zu einer Reduktion der Altersguthaben gemäss Abs. 2 und einer nach den versicherungstechnischen Grundlagen der Pensionskasse festgelegten Kürzung der Invalidenrente im maximal möglichen Betrag gemäss Art. 19 Abs. 2 und 3 BVV 2 (vorbehältlich der im Zeit­punkt der Einleitung des Scheidungs­verfahrens bereits laufenden Kinder-Invalidenrenten).

5 Wird infolge Scheidung eines Alters- oder Invalidenrentners nach dem Referenzalter ein Rentenanteil dem berechtigten geschiedenen Ehegatten zugesprochen, reduzieren sich die Rentenleistungen des Versicherten im ent­spre­chen­den Umfange. Der im Zeit­punkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens laufende Anspruch auf Kinder-Invaliden- oder Kinder-Altersrente bleibt unverändert. Allfällige An­sprü­che auf Hinterlassenenleistungen berechnen sich auf den nach dem Vorsorgeausgleich noch effektiv ausgerichteten Rentenleistungen, vorbehältlich einer Waisenrente, welche eine vom Vorsorgeausgleich nicht berührte Kinderrente ablöst.

Der dem berechtigten geschiedenen Ehegatten zugesprochene Rentenanteil löst keine weiteren Leistungsansprüche gegenüber der Pensionskasse aus. Die jährlichen Rentenzahlungen zugunsten der Vorsorge des berechtigten geschiedenen Ehegatten sind bis 15. Dezember eines jeden Jahres vorzunehmen und werden mit der Hälfte des reglementarischen Zinssatzes verzinst. Die Pensionskasse des verpflichteten geschiedenen Ehegatten und der berechtigte geschiedene Ehegatte können anstelle der Rentenübertragung eine Überweisung in Kapitalform vereinbaren. Wechselt der renten­berechtigte geschiedene Ehegatte die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung, so hat er die rentenpflichtige Pensionskasse bis spätestens am 15. November des betreffenden Jahres darüber zu informieren.

Hat der rentenberechtigte geschiedene Ehegatte Anspruch auf eine volle Invalidenrente oder hat er das Mindestalter für eine vorzeitige Pensionierung erreicht, so kann er die Auszahlung der lebens­langen Rente verlangen. Hat er das Referenzalter erreicht, so wird ihm die lebenslange Rente ausgerichtet. Er kann deren Überweisung in seine Vorsorgeeinrichtung verlangen, wenn er sich nach deren Reglement noch einkaufen kann.

6 Tritt während des Scheidungsverfahrens der Vorsorgefall Alter ein oder erreicht ein Invalidenrentner das Referenzalter, so kürzt die Pensionskasse den zu übertragenden Teil der Freizügigkeitsleistung und die Rente um den gemäss Art. 19g FZV maximal möglichen Betrag.
7 Der Versicherte kann sich im Rahmen der übertragenen Freizügigkeitsleistung bei der Pensionskasse wieder einkaufen. Die wieder einbezahlten Beträge werden im gleichen Verhältnis wie bei der Belastung gemäss Abs. 2 zugeordnet. Kein Anspruch auf Wiedereinkauf besteht im Falle der Scheidung eines Invalidenrentners.