Art. 27 Ehescheidung
1 Der Vorsorgeausgleich bei Scheidung richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des ZGB, OR, BVG, FZG, ZPO, IPRG sowie den entsprechenden Verordnungsbestimmungen.
2 Muss im Rahmen einer Scheidung ein Anteil der Freizügigkeitsleistung des Versicherten zugunsten des geschiedenen Ehegatten übertragen werden, reduziert sich das Altersguthaben des Versicherten entsprechend. Der zu übertragende Teil wird im Verhältnis des Altersguthabens nach Art. 15 BVG zum übrigen Vorsorgeguthaben belastet. Die Auszahlung des überobligatorischen Teils erfolgt in nachstehender Reihenfolge:
- Zusatzkonto;
- Alterskonto (überobligatorische Altersguthaben).
Es ist sinngemäss vorzugehen, wenn die Pensionskasse zugunsten des berechtigten geschiedenen Ehegatten einen Rentenanteil (allenfalls in Kapitalform) auszurichten hat.
3 Erhält ein Versicherter im Rahmen einer Scheidung eine Freizügigkeitsleistung oder einen Rentenanteil (allenfalls auch in Kapitalform), so wird dieser Betrag bei der Pensionskasse im Verhältnis, in dem sie in der Vorsorge des verpflichteten geschiedenen Ehegatten belastet wurde, dem obligatorischen und dem übrigen Altersguthaben gutgeschrieben.
4 Wird infolge Scheidung eines temporären Invalidenrentners vor dem Referenzalter ein Anteil der Freizügigkeitsleistung zugunsten des geschiedenen Ehegatten übertragen, so führt dies zu einer Reduktion der Altersguthaben gemäss Abs. 2 und entsprechend tieferen Altersleistungen. Demgegenüber bleiben die im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens laufende Invalidenrente sowie allfällige (auch künftige) Invaliden-Kinderrenten unverändert. Ist das bei Beginn der Invalidenrente erworbene Altersguthaben reglementarisch in die Berechnung der Invalidenrente eingeflossen, so wird die Invalidenrente gemäss den versicherungstechnischen Grundlagen der Pensionskasse und im maximal möglichen Betrag gemäss Art. 19 Abs. 2 und 3 BVV 2 gekürzt (vorbehältlich der im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens bereits laufenden Kinder-Invalidenrenten).
Wird infolge Scheidung eines Invalidenrentners mit lebenslangem Anspruch auf Invalidenleistungen ein Anteil der Freizügigkeitsleistung zugunsten des geschiedenen Ehegatten übertragen, so führt dies zu einer Reduktion der Altersguthaben gemäss Abs. 2 und einer nach den versicherungstechnischen Grundlagen der Pensionskasse festgelegten Kürzung der Invalidenrente im maximal möglichen Betrag gemäss Art. 19 Abs. 2 und 3 BVV 2 (vorbehältlich der im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens bereits laufenden Kinder-Invalidenrenten).
5 Wird infolge Scheidung eines Alters- oder Invalidenrentners nach dem Referenzalter ein Rentenanteil dem berechtigten geschiedenen Ehegatten zugesprochen, reduzieren sich die Rentenleistungen des Versicherten im entsprechenden Umfange. Der im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens laufende Anspruch auf Kinder-Invaliden- oder Kinder-Altersrente bleibt unverändert. Allfällige Ansprüche auf Hinterlassenenleistungen berechnen sich auf den nach dem Vorsorgeausgleich noch effektiv ausgerichteten Rentenleistungen, vorbehältlich einer Waisenrente, welche eine vom Vorsorgeausgleich nicht berührte Kinderrente ablöst.
Der dem berechtigten geschiedenen Ehegatten zugesprochene Rentenanteil löst keine weiteren Leistungsansprüche gegenüber der Pensionskasse aus. Die jährlichen Rentenzahlungen zugunsten der Vorsorge des berechtigten geschiedenen Ehegatten sind bis 15. Dezember eines jeden Jahres vorzunehmen und werden mit der Hälfte des reglementarischen Zinssatzes verzinst. Die Pensionskasse des verpflichteten geschiedenen Ehegatten und der berechtigte geschiedene Ehegatte können anstelle der Rentenübertragung eine Überweisung in Kapitalform vereinbaren. Wechselt der rentenberechtigte geschiedene Ehegatte die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung, so hat er die rentenpflichtige Pensionskasse bis spätestens am 15. November des betreffenden Jahres darüber zu informieren.
Hat der rentenberechtigte geschiedene Ehegatte Anspruch auf eine volle Invalidenrente oder hat er das Mindestalter für eine vorzeitige Pensionierung erreicht, so kann er die Auszahlung der lebenslangen Rente verlangen. Hat er das Referenzalter erreicht, so wird ihm die lebenslange Rente ausgerichtet. Er kann deren Überweisung in seine Vorsorgeeinrichtung verlangen, wenn er sich nach deren Reglement noch einkaufen kann.
6 Tritt während des Scheidungsverfahrens der Vorsorgefall Alter ein oder erreicht ein Invalidenrentner das Referenzalter, so kürzt die Pensionskasse den zu übertragenden Teil der Freizügigkeitsleistung und die Rente um den gemäss Art. 19g FZV maximal möglichen Betrag.
7 Der Versicherte kann sich im Rahmen der übertragenen Freizügigkeitsleistung bei der Pensionskasse wieder einkaufen. Die wieder einbezahlten Beträge werden im gleichen Verhältnis wie bei der Belastung gemäss Abs. 2 zugeordnet. Kein Anspruch auf Wiedereinkauf besteht im Falle der Scheidung eines Invalidenrentners.