Art. 37 Auflösung von Anschlussverträgen, Teilliquidation und Auflösung der Pensionskasse
1 Die Auflösung eines Anschlussvertrages durch den Arbeitgeber erfolgt im Einverständnis mit dem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung.
2 Die Folgen der Auflösung des Anschlussvertrages sind im Anschlussvertrag geregelt. Bei einer Teilliquidation der Pensionskasse sind die Bestimmungen von Art. 23 FZG, Art. 53b, Art. 53d BVG, Art. 27g und Art. 27h BVV2 sowie des Reglements über die Teilliquidation massgebend.
3 Bei einer Gesamtliquidation der Pensionskasse sind die Bestimmungen von Art. 53c und Art. 53d BVG massgebend.