Art. 20 Provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs
1 Der Versicherungsschutz und der Leistungsanspruch bleiben aufrechterhalten:
- während drei Jahren, sofern der Versicherte vor der Herabsetzung oder Aufhebung der IV-Rente an Massnahmen zur Wiedereingliederung teilgenommen hat oder die IV-Rente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wurde; oder
- solange der Versicherte eine Übergangsleistung der IV bezieht.
2 Während der Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs kann die Pensionskasse die Invalidenrente entsprechend dem verminderten Invaliditätsgrad des Versicherten kürzen, jedoch nur soweit, wie die Kürzung durch ein Zusatzeinkommen des Versicherten ausgeglichen wird.