Art. 16 Lebenspartnerrente
1 Beim Tod eines Versicherten hat der überlebende Lebenspartner Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, wenn er
- für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss; oder
- das 40. Altersjahr vollendet hat und im Zeitpunkt des Todes seit mindestens 5 Jahren mit der verstorbenen Person ununterbrochen im gleichen Haushalt (mit gleichem amtlichem Wohnsitz) zusammengelebt hat.
Beide Lebenspartner müssen im Zeitpunkt des Todes (miteinander oder mit Dritten) unverheiratet sein. Wird die Lebenspartnerschaft erst nach der Pensionierung des Versicherten begründet, besteht kein Anspruch auf eine Lebenspartnerrente.
Ein Anspruch auf die Lebenspartnerrente besteht nur, wenn die Partnerschaft durch einen gegenseitigen schriftlichen Unterstützungsvertrag belegt wird. Dieser muss der Pensionskasse vor dem Tod und vor der Pensionierung des Versicherten zugestellt werden. Die Pensionskasse prüft nur im Leistungsfall, ob die Anspruchsvoraussetzungen für eine Lebenspartnerrente erfüllt sind.
2 Der Anspruch auf die Lebenspartnerrente beginnt am 1. Tag des dem Todestag folgenden Monats.
3 Der Anspruch erlischt bei Verheiratung oder Tod.
4 Die Höhe der Lebenspartnerrente richtet sich nach Art. 15 Abs. 5 und Abs. 6.
5 Es entsteht kein Anspruch auf Lebenspartnerrente, wenn der Lebenspartner bereits eine Ehegatten- oder Lebenspartnerrente von einer Vorsorgeeinrichtung bezieht. Zudem entsteht kein Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, wenn die Pensionskasse gleichzeitig eine Ehegattenrente ausrichten muss.