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Table of contents for the Vorsorgereglement Duoprimat report

Vorsorgereglement Duoprimat
Allgemeines
Art. 1 Name und ZweckArt. 2 Eingetragene Partnerschaft
Versicherungspflicht
Art. 3 Kreis der versicherten PersonenArt. 4 Beginn und Ende der VersicherungArt. 5 Freiwillige VersicherungArt. 5a
Versicherter Lohn
Art. 6 Versicherter Lohn
Beiträge
Art. 7 Beiträge
Einkauf in die Pensionskasse
Art. 8 Eintritt und Einkauf in die Pensionskasse
Leistungen der Pensionskasse
Art. 9 AltersguthabenArt. 10 AltersrenteArt. 10a Rentenaufschub nach Erreichen des ReferenzaltersArt. 11 Ausfinanzierung der Kürzung der Altersleistungen bei vorzeitiger PensionierungArt. 12 AHV-ÜberbrückungsrenteArt. 13 TeilpensionierungArt. 14 Alters-KinderrenteArt. 15 EhegattenrenteArt. 16 LebenspartnerrenteArt. 17 WaisenrenteArt. 18 TodesfallkapitalArt. 19 InvalidenrenteArt. 20 Provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des LeistungsanspruchsArt. 21 BeitragsbefreiungArt. 22 IV-VorschussArt. 23 Invaliden-KinderrenteArt. 24 Finanzierung von WohneigentumArt. 25 FreizügigkeitsleistungArt. 26 Höhe der FreizügigkeitsleistungArt. 27 EhescheidungArt. 28 Leistung bei betriebsbedingter Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Allgemeine Bestimmungen über die Leistungen
Art. 29 Auszahlung und RückerstattungArt. 30 Anpassung der Renten an die TeuerungArt. 31 LeistungskürzungenArt. 32 Pensionskassenregress
Organisation und Verwaltung
Art. 33 StiftungsratArt. 34 InformationsansprücheArt. 34a Schweigepflicht, Datenbekanntgabe
Weitere Bestimmungen
Art. 35 RechtspflegeArt. 36 UnterdeckungArt. 37 Auflösung von Anschlussverträgen, Teilliquidation und Auflösung der PensionskasseArt. 38 Übergangsbestimmungen
1 Ausgleich zur Reduktion der Altersrente (Anhang 3)2 Übernahme der Rentner der CPP – Caisse de Pensions per 1. Januar 20163 Laufende Renten am 31. Dezember 20134 Besitzstand temporäre Invalidenrenten per 31. Dezember 2022 (Art. 19 Abs. 6)5 Invaliditätsrentner bei Firmenübernahmen6 Hinterlassenenleistungen an Geschiedene (Art. 15 Abs. 7)7 Alters-Kinderrente (Art. 14)8 Todesfallkapital (Art. 18)9 AHV-Überbrückungsrente
Art. 39 ÄnderungenArt. 40 Inkrafttreten
Anhänge
Anhang 1 Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber (Art. 7)Anhang 2 Altersgutschriften (Art. 9)Anhang 3 Umwandlungssätze (Art. 10)Anhang 4 Eintritt und Einkauf in die Pensionskasse (Art. 8 Abs. 2)Anhang 5 Ausfinanzierung der Rentenkürzung bei vorzeitiger Alterspensionierung (Art. 11)Anhang 6 AHV Überbrückungsrente (Art. 12 Abs. 2 und 4)Anhang 7 Besitzstands-Zuschlag (Art. 19 Abs. 6)
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Art. 9 Altersguthaben

1 Für jeden Versicherten wird ein individuelles Alterskonto geführt.

Dem Alterskonto werden gutgeschrieben:

  • die Altersgutschriften «Standard»;
  • eingebrachte Freizügigkeitsleistungen aus früheren Vorsorgeverhältnissen;
  • zu­sätz­liche, für den Einkauf verwendete Einlagen gemäss Art. 8 Abs. 2;
  • Rückzahlung von WEF-Vorbezügen und scheidungsrechtliche Zahlungen (Art. 24 Abs. 3 und Art. 27 Abs. 2 und 3);
  • die Zinsen.
2 Für jeden Versicherten werden separat zwei weitere Konti geführt.

Dem Zusatzkonto werden gutgeschrieben:

  • die Altersgutschriften über «Standard» gemäss Art. 7 Abs. 4;
  • Rückzahlung von WEF-Vorbezügen und scheidungsrechtlichen Zahlungen (Art. 24 Abs. 3 und Art. 27 Abs. 2 und 3);
  • die Zinsen.

Dem Vorfinanzierungskonto werden gutgeschrieben:

  • die persönliche Ausfinanzierung der Altersleistungen gemäss Art. 11;
  • die Zinsen.
3 Der Stiftungsrat legt den Zinssatz jährlich unter Be­rück­sich­ti­gung der finanziellen Lage der Pensionskasse fest, wobei er un­ter­schied­liche Zinssätze bestimmen kann. Der Stiftungsrat legt für unter­jährige Zahlungen einen Zinssatz im Voraus fest; für die übrigen Versicherten bestimmt er den Zinssatz im Nachhinein.

Der Zins wird auf dem Stand des Alterskontos bzw. der separaten Konti am Ende des Vorjahres oder ab dem Zeit­punkt eines Einkaufs berechnet und am Ende des Ka­len­der­jahres dem Alterskonto bzw. der separaten Konti gutgeschrieben.

Tritt ein Vorsorgefall ein oder scheidet der Versicherte während des Jahres aus der Pensionskasse aus, wird der Zins für unterjährige Zahlungen im betreffenden Jahr pro rata temporis berechnet.