Art. 9 Altersguthaben
1 Für jeden Versicherten wird ein individuelles Alterskonto geführt.
Dem Alterskonto werden gutgeschrieben:
- die Altersgutschriften «Standard»;
- eingebrachte Freizügigkeitsleistungen aus früheren Vorsorgeverhältnissen;
- zusätzliche, für den Einkauf verwendete Einlagen gemäss Art. 8 Abs. 2;
- Rückzahlung von WEF-Vorbezügen und scheidungsrechtliche Zahlungen (Art. 24 Abs. 3 und Art. 27 Abs. 2 und 3);
- die Zinsen.
2 Für jeden Versicherten werden separat zwei weitere Konti geführt.
Dem Zusatzkonto werden gutgeschrieben:
- die Altersgutschriften über «Standard» gemäss Art. 7 Abs. 4;
- Rückzahlung von WEF-Vorbezügen und scheidungsrechtlichen Zahlungen (Art. 24 Abs. 3 und Art. 27 Abs. 2 und 3);
- die Zinsen.
Dem Vorfinanzierungskonto werden gutgeschrieben:
- die persönliche Ausfinanzierung der Altersleistungen gemäss Art. 11;
- die Zinsen.
3 Der Stiftungsrat legt den Zinssatz jährlich unter Berücksichtigung der finanziellen Lage der Pensionskasse fest, wobei er unterschiedliche Zinssätze bestimmen kann. Der Stiftungsrat legt für unterjährige Zahlungen einen Zinssatz im Voraus fest; für die übrigen Versicherten bestimmt er den Zinssatz im Nachhinein.
Der Zins wird auf dem Stand des Alterskontos bzw. der separaten Konti am Ende des Vorjahres oder ab dem Zeitpunkt eines Einkaufs berechnet und am Ende des Kalenderjahres dem Alterskonto bzw. der separaten Konti gutgeschrieben.
Tritt ein Vorsorgefall ein oder scheidet der Versicherte während des Jahres aus der Pensionskasse aus, wird der Zins für unterjährige Zahlungen im betreffenden Jahr pro rata temporis berechnet.