Art. 14 Alters-Kinderrente
1 Der Bezüger einer Altersrente hat Anspruch auf eine Alters-Kinderrente für jedes Kind, das im Falle seines Todes Anspruch auf eine Waisenrente gemäss Art. 17 hätte.
2 Die Alters-Kinderrente beträgt für jedes Kind 20% der BVG-Altersrente.
3 Die Alters-Kinderrente wird vom gleichen Zeitpunkt an ausgerichtet wie die Altersrente. Sie erlischt, wenn die zugrundeliegende Altersrente wegfällt, spätestens aber wenn der Anspruch gemäss Art. 17 endet.