Art. 2 Eingetragene Partnerschaft
Die Partnerschaft gemäss Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) ist der Ehe gleichgestellt. Wenn das Reglement vom Ehegatten spricht, ist auch der eingetragene Partner erfasst. Gleiches gilt für den reglementarischen Begriff der Scheidung, welcher die gerichtliche Auflösung der eingetragenen Partnerschaft beinhaltet sowie den Begriff des geschiedenen Ehegatten, welcher sich auch auf den Partner nach gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft bezieht.