Art. 5 Freiwillige Versicherung
1 Bei Auflösung des Vorsorgeverhältnisses kann die Versicherung freiwillig weitergeführt werden, wenn der Versicherte mindestens 56 Jahre alt ist und nicht der obligatorischen beruflichen Vorsorge (BVG) untersteht. Der versicherte Lohn bleibt unverändert.
2 Der freiwillig Versicherte leistet neben seinen Beiträgen auch die Arbeitgeberbeiträge gemäss Art. 7 Abs. 6 und Art. 36 Abs. 2. Verlangt er eine AHV-Überbrückungsrente nach Art. 12 Abs. 1, erfolgt deren Finanzierung zulasten des freiwillig Versicherten durch eine lebenslange, nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnete Kürzung der Altersrente (Anhang 6). Kommt der freiwillig Versicherte mit drei Monatsbeiträgen in Rückstand, so endet die freiwillige Versicherung.
3 Die freiwillige Versicherung darf höchstens zwei Jahre weitergeführt werden, längstens aber bis zum vollendeten 60. Altersjahr.