Art. 17 Waisenrente
1 Kinder eines verstorbenen Versicherten haben Anspruch auf eine Waisenrente; ebenso Pflege- und Stiefkinder, für deren Unterhalt der Versicherte vorwiegend aufgekommen ist und für welche Anspruch auf Leistungen der AHV oder IV besteht.
2 Der Anspruch auf eine Waisenrente beginnt am 1. Tag des dem Todestag folgenden Monats. Der Anspruch dauert, bis das Kind das 18. Altersjahr vollendet hat. Darüber hinaus dauert er bis zum vollendeten 25. Altersjahr, wenn das Kind noch in Ausbildung oder zu mindestens 70% invalid ist.
3 Die Waisenrente beträgt:
- beim Tod eines aktiven Versicherten, der das Referenzalter noch nicht erreicht hat, für jedes Kind 10% des versicherten Lohns;
- beim Tod eines Rentners 20% der zuletzt bezogenen Alters- oder Invalidenrente;
- beim Tod eines aktiven Versicherten, der das Referenzalter erreicht hat, 20% der im Zeitpunkt des Todes des Versicherten erworbenen Altersrente, berechnet auf der Grundlage des Altersguthabens nach Art. 9.
4 Vollwaisen erhalten die doppelte Waisenrente.