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Table of contents for the Vorsorgereglement Duoprimat report

Vorsorgereglement Duoprimat
Allgemeines
Art. 1 Name und ZweckArt. 2 Eingetragene Partnerschaft
Versicherungspflicht
Art. 3 Kreis der versicherten PersonenArt. 4 Beginn und Ende der VersicherungArt. 5 Freiwillige VersicherungArt. 5a
Versicherter Lohn
Art. 6 Versicherter Lohn
Beiträge
Art. 7 Beiträge
Einkauf in die Pensionskasse
Art. 8 Eintritt und Einkauf in die Pensionskasse
Leistungen der Pensionskasse
Art. 9 AltersguthabenArt. 10 AltersrenteArt. 10a Rentenaufschub nach Erreichen des ReferenzaltersArt. 11 Ausfinanzierung der Kürzung der Altersleistungen bei vorzeitiger PensionierungArt. 12 AHV-ÜberbrückungsrenteArt. 13 TeilpensionierungArt. 14 Alters-KinderrenteArt. 15 EhegattenrenteArt. 16 LebenspartnerrenteArt. 17 WaisenrenteArt. 18 TodesfallkapitalArt. 19 InvalidenrenteArt. 20 Provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des LeistungsanspruchsArt. 21 BeitragsbefreiungArt. 22 IV-VorschussArt. 23 Invaliden-KinderrenteArt. 24 Finanzierung von WohneigentumArt. 25 FreizügigkeitsleistungArt. 26 Höhe der FreizügigkeitsleistungArt. 27 EhescheidungArt. 28 Leistung bei betriebsbedingter Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Allgemeine Bestimmungen über die Leistungen
Art. 29 Auszahlung und RückerstattungArt. 30 Anpassung der Renten an die TeuerungArt. 31 LeistungskürzungenArt. 32 Pensionskassenregress
Organisation und Verwaltung
Art. 33 StiftungsratArt. 34 InformationsansprücheArt. 34a Schweigepflicht, Datenbekanntgabe
Weitere Bestimmungen
Art. 35 RechtspflegeArt. 36 UnterdeckungArt. 37 Auflösung von Anschlussverträgen, Teilliquidation und Auflösung der PensionskasseArt. 38 Übergangsbestimmungen
1 Ausgleich zur Reduktion der Altersrente (Anhang 3)2 Übernahme der Rentner der CPP – Caisse de Pensions per 1. Januar 20163 Laufende Renten am 31. Dezember 20134 Besitzstand temporäre Invalidenrenten per 31. Dezember 2022 (Art. 19 Abs. 6)5 Invaliditätsrentner bei Firmenübernahmen6 Hinterlassenenleistungen an Geschiedene (Art. 15 Abs. 7)7 Alters-Kinderrente (Art. 14)8 Todesfallkapital (Art. 18)9 AHV-Überbrückungsrente
Art. 39 ÄnderungenArt. 40 Inkrafttreten
Anhänge
Anhang 1 Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber (Art. 7)Anhang 2 Altersgutschriften (Art. 9)Anhang 3 Umwandlungssätze (Art. 10)Anhang 4 Eintritt und Einkauf in die Pensionskasse (Art. 8 Abs. 2)Anhang 5 Ausfinanzierung der Rentenkürzung bei vorzeitiger Alterspensionierung (Art. 11)Anhang 6 AHV Überbrückungsrente (Art. 12 Abs. 2 und 4)Anhang 7 Besitzstands-Zuschlag (Art. 19 Abs. 6)
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Art. 5a

1 Der Versicherte, der nach Vollendung des 58. Altersjahres aus der reglementarischen Versicherung ausscheidet, weil das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst wurde oder ein befristetes Anstellungsverhältnis im Rahmen von Sozialplanleistungen abläuft, kann die Versicherung gemäss den nachfolgenden Absätzen im bisherigen Umfang bei comPlan weiterführen.
2 Es wird der bisher versicherte Lohn versichert. Auf Verlangen des Versicherten wird für die gesamte Vorsorge (Alter und Risiko) oder nur für die Altersvorsorge der bisher versicherte Lohn reduziert. Es sind folgende Varianten möglich:
  Versicherter Lohn Risiko Versicherter Lohn Alter
Standard 100% des bisher versicherten Lohnes 100% des bisher versicherten Lohnes
Variante 1 100% des bisher versicherten Lohnes 50% des bisher versicherten Lohnes
Variante 2 100% des bisher versicherten Lohnes 0% des bisher versicherten Lohnes
Variante 3 50% des bisher versicherten Lohnes 50% des bisher versicherten Lohnes
Variante 4 50% des bisher versicherten Lohnes 0% des bisher versicherten Lohnes
3 Der freiwillig Versicherte leistet neben allen Arbeitnehmerbeiträgen gemäss Reglement auch alle Arbeitgeberbeiträge gemäss Art. 7 Abs. 6 (ohne Umwandlungsverlustbeitrag) und Art. 36 Abs. 2 Reglement (Sanierungsbeitrag Arbeitnehmeranteil). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Umwandlungsverlustbeitrag (Art. 7 Abs. 6) sowie einen allfälligen Sanierungsbeitrag Arbeitgeberanteil (Art. 36 Abs. 2) während der ganzen Dauer der Weiterversicherung zu entrichten. Bei Beendigung der freiwilligen Weiterversicherung vor Erreichen des Referenzalters und Bezug einer Altersleistung erstattet der Arbeitgeber der Pensionskasse die Kosten für die AHV-Überbrückungsrente. Die Dauer der freiwilligen Weiterversicherung wird nicht als Jahre im Swisscom Konzern gemäss Art. 12 Abs. 2, Abschnitt 2, be­rück­sich­tigt.
4 Die freiwillige Versicherung endet bei Eintritt des Risikos Tod oder Invalidität oder bei Erreichen des Referenzalters. Die freiwillige Versicherung endet bei Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung, wenn in der neuen Einrichtung mehr als zwei Drittel der Austrittsleistung für den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen benötigt werden. Die Versicherung kann durch den freiwillig Versicherten jederzeit gekündigt werden. Kommt der freiwillig Versicherte mit drei Monatsbeiträgen in Rückstand, so endet die freiwillige Versicherung.
5 Der Versicherte hat innert 30 Tagen nach Ausscheiden aus der reglementarischen Versicherung der Pensionskasse schriftlich mitzuteilen, wenn er den versicherten Lohn gemäss Abs. 2 reduzieren will. Er kann am Anfang eines jeden Ka­len­der­jahres der Pensionskasse schriftlich eine neue Variante nach Abs. 2 mitteilen, wobei Varianten, die eine Erhöhung des versicherten Lohnes Risiko und/oder Alter zur Folge haben, nicht mehr möglich sind.