Art. 5a
1 Der Versicherte, der nach Vollendung des 58. Altersjahres aus der reglementarischen Versicherung ausscheidet, weil das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst wurde oder ein befristetes Anstellungsverhältnis im Rahmen von Sozialplanleistungen abläuft, kann die Versicherung gemäss den nachfolgenden Absätzen im bisherigen Umfang bei comPlan weiterführen.
2 Es wird der bisher versicherte Lohn versichert. Auf Verlangen des Versicherten wird für die gesamte Vorsorge (Alter und Risiko) oder nur für die Altersvorsorge der bisher versicherte Lohn reduziert. Es sind folgende Varianten möglich:
Versicherter Lohn Risiko | Versicherter Lohn Alter | |
---|---|---|
Standard | 100% des bisher versicherten Lohnes | 100% des bisher versicherten Lohnes |
Variante 1 | 100% des bisher versicherten Lohnes | 50% des bisher versicherten Lohnes |
Variante 2 | 100% des bisher versicherten Lohnes | 0% des bisher versicherten Lohnes |
Variante 3 | 50% des bisher versicherten Lohnes | 50% des bisher versicherten Lohnes |
Variante 4 | 50% des bisher versicherten Lohnes | 0% des bisher versicherten Lohnes |
3 Der freiwillig Versicherte leistet neben allen Arbeitnehmerbeiträgen gemäss Reglement auch alle Arbeitgeberbeiträge gemäss Art. 7 Abs. 6 (ohne Umwandlungsverlustbeitrag) und Art. 36 Abs. 2 Reglement (Sanierungsbeitrag Arbeitnehmeranteil). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Umwandlungsverlustbeitrag (Art. 7 Abs. 6) sowie einen allfälligen Sanierungsbeitrag Arbeitgeberanteil (Art. 36 Abs. 2) während der ganzen Dauer der Weiterversicherung zu entrichten. Bei Beendigung der freiwilligen Weiterversicherung vor Erreichen des Referenzalters und Bezug einer Altersleistung erstattet der Arbeitgeber der Pensionskasse die Kosten für die AHV-Überbrückungsrente. Die Dauer der freiwilligen Weiterversicherung wird nicht als Jahre im Swisscom Konzern gemäss Art. 12 Abs. 2, Abschnitt 2, berücksichtigt.
4 Die freiwillige Versicherung endet bei Eintritt des Risikos Tod oder Invalidität oder bei Erreichen des Referenzalters. Die freiwillige Versicherung endet bei Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung, wenn in der neuen Einrichtung mehr als zwei Drittel der Austrittsleistung für den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen benötigt werden. Die Versicherung kann durch den freiwillig Versicherten jederzeit gekündigt werden. Kommt der freiwillig Versicherte mit drei Monatsbeiträgen in Rückstand, so endet die freiwillige Versicherung.
5 Der Versicherte hat innert 30 Tagen nach Ausscheiden aus der reglementarischen Versicherung der Pensionskasse schriftlich mitzuteilen, wenn er den versicherten Lohn gemäss Abs. 2 reduzieren will. Er kann am Anfang eines jeden Kalenderjahres der Pensionskasse schriftlich eine neue Variante nach Abs. 2 mitteilen, wobei Varianten, die eine Erhöhung des versicherten Lohnes Risiko und/oder Alter zur Folge haben, nicht mehr möglich sind.