Art. 10a Rentenaufschub nach Erreichen des Referenzalters
1 Wird das Arbeitsverhältnis nach Erreichen des Referenzalters fortgesetzt, hat die versicherte Person die Möglichkeit, anstelle des Bezuges einer Altersrente einen Rentenaufschub zu verlangen. Der Rentenaufschub ist möglich bis zur definitiven Aufgabe der Erwerbstätigkeit, längstens jedoch bis zur Vollendung des 70. Altersjahres. Ein Teilaltersrücktritt ist analog Art. 13 möglich. Die Beendigung des Rentenaufschubs ist jederzeit per Ende eines Monats, unabhängig von einer allfälligen Weiterführung der Erwerbstätigkeit, möglich.
2 Die Invalidenleistungen sind während des Rentenaufschubs nicht mehr versichert.
3 Das Altersguthaben wird während des Rentenaufschubs weiterhin gemäss Art. 9 Abs. 3 verzinst. Auf Verlangen der versicherten Person sind die Beiträge (ohne Risikobeitrag) nach Art. 7 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 bis 6 geschuldet. Während dem Aufschub ist ein Wechsel der Sparvariante nicht mehr möglich, wobei zu einem späteren Zeitpunkt auf die Beitragszahlung verzichtet werden kann. Für die Altersgutschriften gilt Art. 7 Abs. 4.
4 Der für die Berechnung der Altersleistung massgebende Umwandlungssatz ist im Anhang 3 geregelt.