Art. 26 Höhe der Freizügigkeitsleistung
1 Im Falle eines Austrittes werden drei Beträge ermittelt:
- Reglementarische Freizügigkeitsleistung (entspricht dem bei Austritt vorhandenen Alterskonto, Zusatzkonto und Vorfinanzierungskonto);
- Mindestbetrag gemäss Art. 17 FZG (entspricht der Summe der vom Versicherten in die Pensionskasse eingebrachten Eintrittsleistungen samt Zinsen zum BVG-Mindestsatz und der persönlich bezahlten Beiträge ohne Zinsen mit einem Zuschlag von 4% für jedes Jahr nach dem 20. Altersjahr, höchstens jedoch 100%. Auf den Standardbeiträgen nach Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 8 werden keine Zuschläge gewährt). Im Falle einer Unterdeckung kann vom BVG-Mindestzinssatz gemäss Art. 6 Abs. 2 FZV abgewichen werden;
- Altersguthaben gemäss BVG.
Der höchste der drei Beträge wird als Freizügigkeitsleistung ausbezahlt.
2 Wird das Vorsorgeverhältnis einer teilinvaliden Person aufgelöst, so hat sie für den aktiven Teil einen Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung nach Abs. 1.
3 Fällt der Rentenanspruch einer voll- oder teilinvaliden Person voll oder teilweise weg, so hat sie Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung nach Abs. 1.
4 Der Versicherte, dessen IV-Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wird, hat am Ende der provisorischen Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 20 Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung.