Art. 29 Auszahlung und Rückerstattung
1 Die Renten werden monatlich, jeweils bis zum 20. des Monats, ausgerichtet. Für den Monat, in dem der Anspruch erlischt, wird die volle Rente ausbezahlt. Allfällige Kapitalleistungen werden 30 Tage nach Eintritt des Vorsorgefalles fällig, frühestens 30 Tage, nachdem die Pensionskasse Kenntnis von der anspruchsberechtigten Person erhält und ihr die für die Überweisung notwendigen Angaben vorliegen. Zudem schuldet die Pensionskasse solange keinen Zins auf der Kapitalleistung, als die geforderte Zustimmung des Ehegatten nicht vorliegt.
2 Die Versicherten sind verpflichtet, bei der Leistungsabklärung mitzuwirken und der Pensionskasse die geforderten Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Insbesondere kann die Pensionskasse vom leistungsberechtigten Versicherten jederzeit eine Lebensbescheinigung verlangen. Anspruchsberechtigte, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, müssen der Pensionskasse unaufgefordert jährlich eine amtlich beglaubigte Lebensbescheinigung zustellen. Werden die Unterlagen nicht eingereicht, richtet die Pensionskasse keine Leistungen aus bzw. stellt sie ihre Leistungen ein.
3 Erfüllungsort der Leistungen ist der Sitz der Pensionskasse. Die Zahlungen der Pensionskasse erfolgen an die ihr vom Anspruchsberechtigten gemeldete Zahlungsadresse in der Schweiz oder im Ausland. Die Zahlungen der Pensionskasse erfolgen immer in Schweizer Franken. Transaktionskosten, welche ausserhalb der Absenderbank entstehen, weil beispielsweise die Zahlung an eine Bank im Ausland erfolgt, sowie allfällige Wechselkursgebühren/-verluste gehen zulasten des Anspruchsberechtigten.
4 Zu Unrecht ausgerichtete Leistungen sind zurückzuerstatten. Bei gutem Glauben und grosser Härte kann die Rückerstattung erlassen werden, ohne dass der Versicherte hierauf Anspruch hat. Das Kriterium der grossen Härte richtet sich nach den Regeln der Gesetzgebung über die Ergänzungsleistungen.
5 Sowohl gegenüber der Pensionskasse als auch gegenüber den Versicherten kommt ein Verzugszins in der Höhe des BVG-Mindestzinssatzes zur Anwendung. Vorbehalten bleibt die Zins- und Verzugszinsregelung für die Freizügigkeitsleistungen gemäss Art. 2 Abs. 3 und 4 FZG.
6 Die Leistungen der Pensionskasse können vor deren Fälligkeit weder abgetreten noch verpfändet werden. Vorbehalten bleibt die Verpfändung im Rahmen der Wohneigentumsförderung. Der Anspruch auf Leistungen kann mit Forderungen, die der Arbeitgeber an die Pensionskasse abgetreten hat, nur verrechnet werden, wenn es sich bei diesen Forderungen um Beiträge handelt, die nicht vom Lohn abgezogen wurden.
7 Für die Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Leistungen und der Verjährung von Ansprüchen sind die Bestimmungen der Art. 35a und Art. 41 BVG anwendbar.
8 Erhält die Pensionskasse eine amtliche Meldung, nach der ein Versicherter seine Unterhaltspflicht vernachlässigt hat, so darf sie die Kapitalauszahlungen, Barauszahlungen, WEF-Vorbezüge und WEF-Verpfändungen nur noch im Rahmen von Art. 40 BVG gewähren.