Art. 34a Schweigepflicht, Datenbekanntgabe
1 Alle Personen die an der Verwaltung, Kontrolle oder Beaufsichtigung der Pensionskasse beteiligt sind, haben gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren.
2 Die Datenbekanntgabe an Dritte ist nur im Rahmen von Art. 86a BVG erlaubt.
3 Die Datenschutzerklärung und weitere Angaben zum Datenschutz sind auf www.pk-complan.ch auffindbar.