Art. 36 Unterdeckung
1 Bei einer Unterdeckung gemäss Art. 44 BVV2 legt der Stiftungsrat zusammen mit dem anerkannten Experten für berufliche Vorsorge angemessene Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung fest, die in einer angemessenen Frist zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts führen.
Er informiert die Versicherten, die Rentner, den Arbeitgeber und die Aufsichtsbehörde über die Ursache und das Ausmass der Unterdeckung sowie die Massnahmen zu deren Behebung.
2 Die Massnahmen können insbesondere sein:
- Erhebung von Sanierungsbeiträgen;
- Minder- oder Nullverzinsung;
- Reduktion der versicherten Leistungen; oder
- eine Verbindung dieser Massnahmen.
Der Stiftungsrat kann mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung zur Bildung einer Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht treffen.
Der Stiftungsrat erstellt dazu unter Beachtung der bundesrätlichen Bestimmungen ein Massnahmenkonzept, welches er laufend auf seine Wirksamkeit überprüft und bei Bedarf anpasst.