Art. 35 Rechtspflege
1 Streitigkeiten zwischen der Pensionskasse und den Arbeitgebern oder Versicherten über die Anwendung oder Auslegung dieses Reglements oder über Punkte, die in diesem Reglement nicht ausdrücklich festgelegt sind, werden dem Stiftungsrat zur gütlichen Regelung vorgelegt.
2 Kann keine gütliche Regelung gefunden werden, so ist der Rechtsweg einzuschlagen. Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.