Art. 18 Todesfallkapital
1 Stirbt ein Versicherter vor der Pensionierung oder ein Bezüger einer Invalidenrente vor dem Referenzalter, so wird den Hinterlassenen, unabhängig vom Erbrecht, ein Todesfallkapital in folgender Reihenfolge ausbezahlt:
- der Ehegatte; bei deren Fehlen
- der Lebenspartner mit Anspruch auf eine Lebenspartnerrente gemäss Art. 16 Abs. 1 oder Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind (ohne geschiedener Ehegatte); bei deren Fehlen
- sämtliche Kinder des Verstorbenen, bei deren Fehlen die Eltern, bei deren Fehlen die Geschwister.
2 Die Höhe des Todesfallkapitals entspricht für den Ehegatten mit Anspruch auf eine Ehegattenrente, für die Begünstigten nach Abs. 1 lit. b sowie bei Vorhandensein von waisenrentenberechtigten Kindern nach Abs. 1 lit. c 100% des letzten versicherten Lohns zuzüglich:
- die Einkäufe nach Art. 8 Abs. 2 (ohne Zins), die Altersgutschriften über «Standard» gemäss Art. 7 Abs. 4 (mit Zins) sowie die persönliche Ausfinanzierung der Kürzung der Altersleistungen bei vorzeitiger Pensionierung gemäss Art. 11 Abs. 1 (ohne Zins);
- abzüglich die während der Versicherungszeit bei der Pensionskasse getätigten und noch nicht zurückbezahlten WEF-Vorbezüge und scheidungsrechtlichen Auszahlungen.
3 Für den Ehegatten ohne Anspruch auf eine Ehegattenrente sowie für die Begünstigten nach Abs. 1 lit. c (ohne Vorhandensein von waisenrentenberechtigten Kindern) entspricht das Todesfallkapital:
- den Einkäufen nach Art. 8 Abs. 2 (ohne Zins), den Altersgutschriften über «Standard» gemäss Art. 7 Abs. 4 (mit Zins) sowie der persönlichen Ausfinanzierung der Kürzung der Altersleistungen bei vorzeitiger Pensionierung gemäss Art. 11 Abs. 1 (ohne Zins);
- abzüglich den während der Versicherungszeit bei der Pensionskasse getätigten und noch nicht zurückbezahlten WEF-Vorbezügen und scheidungsrechtlichen Auszahlungen.
Bei teilpensionierten und teilinvalidenrentenberechtigten Personen gelten Art. 10 Abs. 2 sowie Art. 21 Abs. 3 bei der Ermittlung des Todesfallkapitals (bezüglich versicherter Lohn, Einkäufe, WEF-Vorbezüge etc.) sinngemäss.
4 Beim Todesfall während dem Rentenaufschub (Art. 10a) entsteht nur Anspruch auf das Todesfallkapital, sofern nicht gleichzeitig Hinterlassenenleistungen (ausgenommen Art. 15 Abs. 7) fällig werden. Die Höhe des Todesfallkapitals richtet sich nach Abs. 3.
5 Kein Anspruch auf das Todesfallkapital besteht für Begünstigte nach Abs. 1 lit. b, wenn sie eine Ehegatten- oder Lebenspartnerrente von einer anderen Vorsorgeeinrichtung beziehen. Ferner haben Begünstigte nach Abs. 1 lit. b nur Anspruch auf das Todesfallkapital, wenn der Verstorbene der Pensionskasse zu Lebzeiten eine schriftliche Begünstigtenerklärung abgegeben hat.
6 Der Versicherte kann zu Lebzeiten durch schriftliche Mitteilung an die Pensionskasse die Reihenfolge der begünstigten Personen in Abs. 1 lit. c ändern oder die begünstigten Personen nach lit. c ganz oder teilweise zusammenfassen. Bei mehreren Bezugsberechtigten innerhalb der Gruppen Abs. 1 lit. b oder c kann der Versicherte der Pensionskasse zu Lebzeiten schriftlich mitteilen, welche Personen zu welchen Teilen Anspruch auf das Todesfallkapital haben. Liegt keine derartige Erklärung vor, so erfolgt die Aufteilung zu gleichen Teilen.