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Table of contents for the Vorsorgereglement Duoprimat report

Vorsorgereglement Duoprimat
Allgemeines
Art. 1 Name und ZweckArt. 2 Eingetragene Partnerschaft
Versicherungspflicht
Art. 3 Kreis der versicherten PersonenArt. 4 Beginn und Ende der VersicherungArt. 5 Freiwillige VersicherungArt. 5a
Versicherter Lohn
Art. 6 Versicherter Lohn
Beiträge
Art. 7 Beiträge
Einkauf in die Pensionskasse
Art. 8 Eintritt und Einkauf in die Pensionskasse
Leistungen der Pensionskasse
Art. 9 AltersguthabenArt. 10 AltersrenteArt. 10a Rentenaufschub nach Erreichen des ReferenzaltersArt. 11 Ausfinanzierung der Kürzung der Altersleistungen bei vorzeitiger PensionierungArt. 12 AHV-ÜberbrückungsrenteArt. 13 TeilpensionierungArt. 14 Alters-KinderrenteArt. 15 EhegattenrenteArt. 16 LebenspartnerrenteArt. 17 WaisenrenteArt. 18 TodesfallkapitalArt. 19 InvalidenrenteArt. 20 Provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des LeistungsanspruchsArt. 21 BeitragsbefreiungArt. 22 IV-VorschussArt. 23 Invaliden-KinderrenteArt. 24 Finanzierung von WohneigentumArt. 25 FreizügigkeitsleistungArt. 26 Höhe der FreizügigkeitsleistungArt. 27 EhescheidungArt. 28 Leistung bei betriebsbedingter Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Allgemeine Bestimmungen über die Leistungen
Art. 29 Auszahlung und RückerstattungArt. 30 Anpassung der Renten an die TeuerungArt. 31 LeistungskürzungenArt. 32 Pensionskassenregress
Organisation und Verwaltung
Art. 33 StiftungsratArt. 34 InformationsansprücheArt. 34a Schweigepflicht, Datenbekanntgabe
Weitere Bestimmungen
Art. 35 RechtspflegeArt. 36 UnterdeckungArt. 37 Auflösung von Anschlussverträgen, Teilliquidation und Auflösung der PensionskasseArt. 38 Übergangsbestimmungen
1 Ausgleich zur Reduktion der Altersrente (Anhang 3)2 Übernahme der Rentner der CPP – Caisse de Pensions per 1. Januar 20163 Laufende Renten am 31. Dezember 20134 Besitzstand temporäre Invalidenrenten per 31. Dezember 2022 (Art. 19 Abs. 6)5 Invaliditätsrentner bei Firmenübernahmen6 Hinterlassenenleistungen an Geschiedene (Art. 15 Abs. 7)7 Alters-Kinderrente (Art. 14)8 Todesfallkapital (Art. 18)9 AHV-Überbrückungsrente
Art. 39 ÄnderungenArt. 40 Inkrafttreten
Anhänge
Anhang 1 Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber (Art. 7)Anhang 2 Altersgutschriften (Art. 9)Anhang 3 Umwandlungssätze (Art. 10)Anhang 4 Eintritt und Einkauf in die Pensionskasse (Art. 8 Abs. 2)Anhang 5 Ausfinanzierung der Rentenkürzung bei vorzeitiger Alterspensionierung (Art. 11)Anhang 6 AHV Überbrückungsrente (Art. 12 Abs. 2 und 4)Anhang 7 Besitzstands-Zuschlag (Art. 19 Abs. 6)
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Art. 18 Todesfallkapital

1 Stirbt ein Versicherter vor der Pensionierung oder ein Bezüger einer Invalidenrente vor dem Referenzalter, so wird den Hinterlassenen, unabhängig vom Erbrecht, ein Todesfallkapital in folgender Reihenfolge ausbezahlt:
  • der Ehegatte; bei deren Fehlen
  • der Lebenspartner mit Anspruch auf eine Lebenspartnerrente gemäss Art. 16 Abs. 1 oder Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind (ohne geschiedener Ehegatte); bei deren Fehlen
  • sämtliche Kinder des Verstorbenen, bei deren Fehlen die Eltern, bei deren Fehlen die Geschwister.
2 Die Höhe des Todesfallkapitals entspricht für den Ehegatten mit Anspruch auf eine Ehegattenrente, für die Begünstigten nach Abs. 1 lit. b sowie bei Vorhandensein von waisenrentenberechtigten Kindern nach Abs. 1 lit. c 100% des letzten versicherten Lohns zuzüglich:
  • die Einkäufe nach Art. 8 Abs. 2 (ohne Zins), die Altersgutschriften über «Standard» gemäss Art. 7 Abs. 4 (mit Zins) sowie die persönliche Ausfinanzierung der Kürzung der Altersleistungen bei vorzeitiger Pensionierung gemäss Art. 11 Abs. 1 (ohne Zins);
  • abzüglich die während der Versicherungszeit bei der Pensionskasse getätigten und noch nicht zurückbezahlten WEF-Vorbezüge und scheidungsrechtlichen Auszahlungen.
3 Für den Ehegatten ohne Anspruch auf eine Ehegattenrente sowie für die Begünstigten nach Abs. 1 lit. c (ohne Vorhandensein von waisenrentenberechtigten Kindern) entspricht das Todesfallkapital:
  • den Einkäufen nach Art. 8 Abs. 2 (ohne Zins), den Altersgutschriften über «Standard» gemäss Art. 7 Abs. 4 (mit Zins) sowie der persönlichen Ausfinanzierung der Kürzung der Altersleistungen bei vorzeitiger Pensionierung gemäss Art. 11 Abs. 1 (ohne Zins);
  • abzüglich den während der Versicherungszeit bei der Pensionskasse getätigten und noch nicht zurückbezahlten WEF-Vorbezügen und scheidungsrechtlichen Auszahlungen.

Bei teilpensionierten und teilinvalidenrentenberechtigten Personen gelten Art. 10 Abs. 2 sowie Art. 21 Abs. 3 bei der Ermittlung des Todesfallkapitals (bezüglich versicherter Lohn, Einkäufe, WEF-Vorbezüge etc.) sinngemäss.

4 Beim Todesfall während dem Rentenaufschub (Art. 10a) entsteht nur Anspruch auf das Todesfallkapital, sofern nicht gleichzeitig Hinterlassenenleistungen (ausgenommen Art. 15 Abs. 7) fällig werden. Die Höhe des Todesfallkapitals richtet sich nach Abs. 3.
5 Kein Anspruch auf das Todesfallkapital besteht für Begünstigte nach Abs. 1 lit. b, wenn sie eine Ehegatten- oder Lebenspartnerrente von einer anderen Vorsorgeeinrichtung beziehen. Ferner haben Begünstigte nach Abs. 1 lit. b nur Anspruch auf das Todesfallkapital, wenn der Verstorbene der Pensionskasse zu Lebzeiten eine schriftliche Begünstigtenerklärung abgegeben hat.
6 Der Versicherte kann zu Lebzeiten durch schriftliche Mitteilung an die Pensionskasse die Reihenfolge der begünstigten Personen in Abs. 1 lit. c ändern oder die begünstigten Personen nach lit. c ganz oder teilweise zusammenfassen. Bei mehreren Bezugsberechtigten innerhalb der Gruppen Abs. 1 lit. b oder c kann der Versicherte der Pensionskasse zu Lebzeiten schriftlich mitteilen, welche Personen zu welchen Teilen Anspruch auf das Todesfallkapital haben. Liegt keine derartige Erklärung vor, so erfolgt die Aufteilung zu gleichen Teilen.