3 Laufende Renten am 31. Dezember 2013
Bezüger einer Invalidenrente, deren Rentenanspruch bis spätestens am 31. Dezember 2013 bei der Pensionskasse entstanden ist, unterstehen beim Erreichen des 65. Altersjahres den reglementarischen Bestimmungen des Art. 17 Abs. 7 Abschnitte 1 und 2 in der Fassung vom 1. Januar 2011, wobei scheidungsrechtliche Auszahlungen ebenfalls zu einer versicherungsmathematischen Kürzung der Invalidenrente nach dem vollendeten 65. Altersjahr führen.
Ändern sich die Verhältnisse eines Bezügers von Invaliden- und Hinterlassenenleistungen, dessen Rentenanspruch bei der Pensionskasse bis spätestens am 31. Dezember 2013 entstanden ist, so wird die Leistungskürzung weiterhin gemäss Art. 28 Reglement in der Fassung vom 1. Januar 2011 berechnet. Ab 1. Januar 2025 erfolgt die Überentschädigungsberechnung nach den per Datum Überentschädigungsberechnung aktuellen Reglementsbestimmungen.