Art. 32 Pensionskassenregress
Gegenüber einem Dritten, der für den Vorsorgefall haftet, tritt die Pensionskasse im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe der gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche des Versicherten bzw. des Anspruchsberechtigten ein. Im Übrigen kann die Pensionskasse vom Versicherten bzw. dem Anspruchsberechtigten verlangen, dass er seine Forderungen gegen haftpflichtige Dritte bis zur Höhe der Leistungspflicht abtritt. Erfolgt die Abtretung nicht, ist die Pensionskasse berechtigt, ihre Leistungen auszusetzen.