Art. 7 Beiträge
1 Die Beitragspflicht des Versicherten und des Arbeitgebers beginnt mit dem Tag der Aufnahme des Versicherten in die Pensionskasse. Sie endet mit der Fälligkeit der gesamten Altersleistungen, am Ende des Todesmonats, mit Beendigung der Lohnfortzahlung oder der Lohnersatzzahlung (Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung, sofern vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanziert, oder der Militärversicherung), spätestens jedoch mit dem Austritt aus der Pensionskasse (Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder Wegfall der Versicherungsvoraussetzungen). Für die freiwillige Versicherung gelten Art. 5 Abs. 2 und Art. 5a Abs. 3.
2 Der wiederkehrende Beitrag des Versicherten entspricht einem Prozentsatz des versicherten Lohns. Die Beitragssätze sind in Anhang 1 geregelt. Das für die Beiträge massgebende Alter ergibt sich aus der Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr.
3 Der Versicherte kann beim Eintritt in die Pensionskasse und am Anfang eines jeden Kalenderjahres zwischen den verschiedenen Sparvarianten wählen (Anhang 1). Die Pensionskasse kann bei Vorliegen besonderer Umstände beschliessen, dass der Versicherte unterjährig auf seinen Entscheid zurückkommen und eine rückwirkende Rückstufung der gewählten Sparvariante verlangen kann.
4 Die Altersgutschrift entspricht einem Prozentsatz des versicherten Lohnes. Die Höhe der Altersgutschriften ist in Anhang 2 geregelt. Die Beiträge des Versicherten, welche über dem «Standard» liegen, werden dem Zusatzkonto gutgeschrieben.
5 Dem Versicherten werden seine Beiträge vom Arbeitgeber auf 12 Monate verteilt vom Lohn abgezogen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Pensionskasse monatlich überwiesen.
6 Der wiederkehrende Beitrag des Arbeitgebers enthält einen Risikobeitrag, einen Beitrag für das Alterssparen und einen Umwandlungsverlustbeitrag. Sie entsprechen einem Prozentsatz des versicherten Lohns. Die Beitragssätze sind in Anhang 1 geregelt.
7 Bei unbezahltem Urlaub, der bis 3 Monate dauert, leisten der Arbeitgeber und der Versicherte ihre Beiträge weiter. Ab dem 4. Monat leistet der Versicherte zusätzlich den Arbeitgeberbeitrag für das Alterssparen und allfällige Sanierungsbeiträge. Der Arbeitgeber entrichtet jedoch weiterhin den Risikobeitrag und Umwandlungsverlustbeitrag. Der unbezahlte Urlaub dauert höchstens 2 Jahre.