5 Invaliditätsrentner bei Firmenübernahmen
Bei Übernahme von invalidenrentenberechtigten Personen (im Rahmen eines Neuanschlusses eines Arbeitgebers oder der Integration eines Versichertenbestandes in einen bestehenden Anschluss) gilt der Besitzstands-Zuschlag gemäss Art. 19 Abs. 6 nur, wenn diese Leistung im Zeitpunkt des Eintrittes in die Pensionskasse für alle übergetretenen Invalidenrentner vollumfänglich ausfinanziert worden ist. Die betroffenen Invalidenrentner werden anlässlich des Eintrittes in die Pensionskasse informiert, falls diese Garantie nicht zum Tragen kommt.