8 Todesfallkapital (Art. 18)
Der Anspruch auf Todesfallkapital richtet sich nach dem im Zeitpunkt des Todes gültigen Reglement. Eine Erklärung nach Art. 16 Abs. 3 in der bis 30. Juni 2017 in Kraft stehenden Reglementsfassung ist nicht mehr gültig.
Bei Versicherten, welchen eine nicht für den Einkauf verwendete Freizügigkeitsleistung auf dem Zusatzkonto gemäss den bis 31. Dezember 2019 massgebenden reglementarischen Bestimmungen gutgeschrieben worden ist, wird diese für die Berechnung des Todesfallkapitals wie die Einkäufe nach Art. 8 Abs. 2 etc. mitberücksichtigt.