Art. 15 Ehegattenrente
1 Beim Tod eines Versicherten oder Rentners hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn er
- für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss; oder
- das 40. Altersjahr vollendet hat und mindestens 5 Jahre mit der verstorbenen Person verheiratet war oder ununterbrochen im gleichen Haushalt (mit gleichem amtlichem Wohnsitz) und gegenseitigem schriftlichen Unterstützungsvertrag zusammengelebt hat; oder
- eine ganze Rente nach Bundesgesetz über die Invalidenversicherung bezieht.
2 Erfüllt der überlebende Ehegatte keine dieser Voraussetzungen, so hat er Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von 3 Jahresrenten.
3 Der Anspruch auf die Ehegattenrente beginnt am 1. Tag des dem Todestag folgenden Monats.
4 Der Anspruch erlischt bei Verheiratung oder Tod.
5 Die Ehegattenrente beträgt:
- beim Tod eines aktiven Versicherten, der das Referenzalter noch nicht erreicht hat, 35% des versicherten Lohns;
- beim Tod eines Rentners 60% der zuletzt bezogenen Alters- oder Invalidenrente;
- beim Tod eines aktiven Versicherten im Rentenaufschub 60% der im Zeitpunkt des Todes vom Versicherten erworbenen Altersrente, berechnet auf der Grundlage des Altersguthabens nach Art. 9.
6 Ist der hinterbliebene Ehegatte mehr als 15 Jahre jünger als der verstorbene Versicherte, wird die Ehegattenrente gekürzt. Für jedes über 15 Jahre hinaus gehende volle Jahr beträgt die Kürzung 3% des Rentenbetrages. Der Anspruch auf die Ehegattenrente nach BVG ist in jedem Fall gewährleistet.
7 Der geschiedene Ehegatte ist dem verwitweten Ehegatten gleichgestellt, wenn die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat und ihm im Scheidungsurteil eine Rente nach Art. 124e Abs. 1 oder 126 Abs. 1 ZGB zugesprochen worden ist. Der Anspruch beschränkt sich auf die BVG-Leistungen und ist geschuldet, solange die Rente geschuldet gewesen wäre. Die Hinterlassenenleistungen der Pensionskasse werden um den Betrag gekürzt, um den sie zusammen mit den Hinterlassenenleistungen der AHV den Anspruch aus dem Scheidungsurteil übersteigen. Hinterlassenenleistungen der AHV werden dabei nur so weit angerechnet, als sie höher sind als ein eigener Anspruch auf eine Invalidenrente der IV oder eine Altersrente der AHV.