Art. 28 Leistung bei betriebsbedingter Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Bei betriebsbedingter Auflösung des Arbeitsverhältnisses werden die Leistungen nach den Bestimmungen des zwischen dem angeschlossenen Arbeitgeber und den Arbeitnehmerverbänden vereinbarten Sozialplanes ausgerichtet, wobei die Zusatzkosten durch den Arbeitgeber zu tragen sind.