Art. 34 Informationsansprüche
1 Die Pensionskasse informiert ihre Versicherten jährlich über
- die Leistungsansprüche, den versicherten Lohn, den Beitragssatz und das Altersguthaben;
- die Organisation und die Finanzierung;
- die Mitglieder des Stiftungsrates.
2 Sie kommt ihrer Informationspflicht nach, indem sie ihren Versicherten einen Vorsorgeausweis sowie den Jahresbericht zur Verfügung stellt.
3 Auf Anfrage erteilt die Pensionskasse Informationen über den Kapitalertrag, den versicherungstechnischen Risikoverlauf, die Verwaltungskosten, die Deckungskapitalberechnung sowie den Deckungsgrad. Grundlage der Information ist der letzte Bericht des Experten für berufliche Vorsorge.
4 Im Freizügigkeitsfall informiert die Pensionskasse die neue Vorsorgeeinrichtung bzw. die Freizügigkeitseinrichtung oder die Stiftung Auffangeinrichtung zu Personen, die eine Altersleistung beziehen oder bezogen haben oder eine Rente infolge Teilinvalidität beziehen über den Bezug der Alters- und Invalidenleistungen, die notwendig sind für die:
- Berechnung der Einkaufsmöglichkeit
- Berechnung des obligatorisch zu versichernden Lohns; und
- Beachtung der Höchstzahl der drei Bezüge bei Kapitalform.