7 Alters-Kinderrente (Art. 14)
Der Anspruch auf Alters-Kinderrente richtet sich nach dem bei Entstehung der Alters-Kinderrente massgebenden Reglement. Ist die Alters-Kinderrente vor dem 1. Juli 2017 entstanden, danach aber infolge Unterbruch der Ausbildung oder der Invalidität von mindestens 70% während maximal 18 Monaten weggefallen, richtet sich der erneute Anspruch auf Alters-Kinderrente nach dem bis 30. Juni 2017 massgebenden Reglement.