Art. 8 Eintritt und Einkauf in die Pensionskasse
- getätigte Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung, welche nicht mehr zurückzuzahlen sind;
- Guthaben in der Säule 3a, welches die Grenze gemäss Art. 60a Abs. 2 BVV 2 übersteigt;
- Freizügigkeitsguthaben gemäss Art. 60a Abs. 3 BVV 2, welches nicht in die Pensionskasse eingebracht worden ist.
Für Personen, die aus dem Ausland zuziehen und die nie einer Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz angehört haben, reduziert sich die jährliche Einkaufssumme in den ersten fünf Jahren auf 20 Prozent des versicherten Lohns. Nach Ablauf der fünf Jahre kann sich der Versicherte in die vollen reglementarischen Leistungen einkaufen.
Die Begrenzung gilt nicht, sofern der Versicherte seine im Ausland erworbenen Vorsorgeansprüche direkt von einem ausländischen Vorsorgesystem in die Pensionskasse überweisen lässt und für diese Überweisung keinen Abzug bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden geltend macht.
Tätigt eine versicherte Person, die eine Altersleistung aus einer Vorsorgeeinrichtung bezieht oder bezogen hat, einen Einkauf in die Pensionskasse, reduziert sich der Höchstbetrag der Einkaufssumme im Umfang der bereits bezogenen Altersleistung.
Bei Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung und Überweisung der Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 5a Abs. 4 darf die übertragene Austrittsleistung nicht durch Wiedereinkäufe ausgeglichen werden.
Von der Begrenzung ausgenommen sind Wiedereinkäufe im Falle der Scheidung. Der Wiedereinkauf nach Scheidung hat aber vor dem Einkauf gemäss Abs. 2 zu erfolgen.