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Table of contents for the Vorsorgereglement Duoprimat report

Vorsorgereglement Duoprimat
Allgemeines
Art. 1 Name und ZweckArt. 2 Eingetragene Partnerschaft
Versicherungspflicht
Art. 3 Kreis der versicherten PersonenArt. 4 Beginn und Ende der VersicherungArt. 5 Freiwillige VersicherungArt. 5a
Versicherter Lohn
Art. 6 Versicherter Lohn
Beiträge
Art. 7 Beiträge
Einkauf in die Pensionskasse
Art. 8 Eintritt und Einkauf in die Pensionskasse
Leistungen der Pensionskasse
Art. 9 AltersguthabenArt. 10 AltersrenteArt. 10a Rentenaufschub nach Erreichen des ReferenzaltersArt. 11 Ausfinanzierung der Kürzung der Altersleistungen bei vorzeitiger PensionierungArt. 12 AHV-ÜberbrückungsrenteArt. 13 TeilpensionierungArt. 14 Alters-KinderrenteArt. 15 EhegattenrenteArt. 16 LebenspartnerrenteArt. 17 WaisenrenteArt. 18 TodesfallkapitalArt. 19 InvalidenrenteArt. 20 Provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des LeistungsanspruchsArt. 21 BeitragsbefreiungArt. 22 IV-VorschussArt. 23 Invaliden-KinderrenteArt. 24 Finanzierung von WohneigentumArt. 25 FreizügigkeitsleistungArt. 26 Höhe der FreizügigkeitsleistungArt. 27 EhescheidungArt. 28 Leistung bei betriebsbedingter Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Allgemeine Bestimmungen über die Leistungen
Art. 29 Auszahlung und RückerstattungArt. 30 Anpassung der Renten an die TeuerungArt. 31 LeistungskürzungenArt. 32 Pensionskassenregress
Organisation und Verwaltung
Art. 33 StiftungsratArt. 34 InformationsansprücheArt. 34a Schweigepflicht, Datenbekanntgabe
Weitere Bestimmungen
Art. 35 RechtspflegeArt. 36 UnterdeckungArt. 37 Auflösung von Anschlussverträgen, Teilliquidation und Auflösung der PensionskasseArt. 38 Übergangsbestimmungen
1 Ausgleich zur Reduktion der Altersrente (Anhang 3)2 Übernahme der Rentner der CPP – Caisse de Pensions per 1. Januar 20163 Laufende Renten am 31. Dezember 20134 Besitzstand temporäre Invalidenrenten per 31. Dezember 2022 (Art. 19 Abs. 6)5 Invaliditätsrentner bei Firmenübernahmen6 Hinterlassenenleistungen an Geschiedene (Art. 15 Abs. 7)7 Alters-Kinderrente (Art. 14)8 Todesfallkapital (Art. 18)9 AHV-Überbrückungsrente
Art. 39 ÄnderungenArt. 40 Inkrafttreten
Anhänge
Anhang 1 Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber (Art. 7)Anhang 2 Altersgutschriften (Art. 9)Anhang 3 Umwandlungssätze (Art. 10)Anhang 4 Eintritt und Einkauf in die Pensionskasse (Art. 8 Abs. 2)Anhang 5 Ausfinanzierung der Rentenkürzung bei vorzeitiger Alterspensionierung (Art. 11)Anhang 6 AHV Überbrückungsrente (Art. 12 Abs. 2 und 4)Anhang 7 Besitzstands-Zuschlag (Art. 19 Abs. 6)
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Art. 8 Eintritt und Einkauf in die Pensionskasse

1 Freizügigkeitsleistungen aus früheren Vorsorgeverhältnissen müssen der Pensionskasse überwiesen und dem Alterskonto gutgeschrieben werden.
2 Der Versicherte kann sein überobligatorisches Altersguthaben mit Einlagen erhöhen und damit die versicherten Leistungen verbessern. Die maximal möglichen Einlagen ergeben sich aus der Tabelle im Anhang 4. Der Höchstbetrag der Einkaufssumme reduziert sich um:
  • getätigte Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung, welche nicht mehr zurückzuzahlen sind;
  • Guthaben in der Säule 3a, welches die Grenze gemäss Art. 60a Abs. 2 BVV 2 übersteigt;
  • Freizügigkeitsguthaben gemäss Art. 60a Abs. 3 BVV 2, welches nicht in die Pensionskasse ein­gebracht worden ist.

Für Personen, die aus dem Ausland zuziehen und die nie einer Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz angehört haben, reduziert sich die jährliche Einkaufssumme in den ersten fünf Jahren auf 20 Prozent des versicherten Lohns. Nach Ablauf der fünf Jahre kann sich der Versicherte in die vollen reglementarischen Leistungen einkaufen.

Die Begrenzung gilt nicht, sofern der Versicherte seine im Ausland erworbenen Vorsorgeansprüche direkt von einem ausländischen Vorsorgesystem in die Pensionskasse überweisen lässt und für diese Überweisung keinen Abzug bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone oder der Ge­mein­den geltend macht.

Tätigt eine versicherte Person, die eine Altersleistung aus einer Vorsorgeeinrichtung bezieht oder bezogen hat, einen Einkauf in die Pensionskasse, reduziert sich der Höchstbetrag der Einkaufssumme im Umfang der bereits bezogenen Altersleistung.

Bei Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung und Überweisung der Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 5a Abs. 4 darf die übertragene Austrittsleistung nicht durch Wiedereinkäufe ausgeglichen werden.

3 Wurden Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden. Wurden Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung getätigt, so dürfen freiwillige Einkäufe erst vorgenommen werden, wenn die Vorbezüge zurückbezahlt sind.

Von der Begrenzung ausgenommen sind Wiedereinkäufe im Falle der Scheidung. Der Wiedereinkauf nach Scheidung hat aber vor dem Einkauf gemäss Abs. 2 zu erfolgen.

4 Einkäufe in die Pensionskasse können bis spätestens den 15. Dezember (Valutadatum) eines jeden Ka­len­der­jahres erfolgen. Einkäufe, welche zu einem späteren Zeit­punkt bei der Pensionskasse eingehen, werden dem Versicherten ohne Zins zurückerstattet.
5 Die Ver­ant­wor­tung für die Abklärung der steuerlichen Abzugsfähigkeit eines Einkaufs liegt allein beim Versicherten.