Art. 24 Finanzierung von Wohneigentum
1 Versicherte können bis drei Jahre vor dem Referenzalter ihre Vorsorgemittel zwecks Wohneigentumsförderung vorbeziehen oder verpfänden. Der freiwillig Versicherte kann in den ersten beiden Jahren der freiwilligen Versicherung nach Art. 5a Vorsorgemittel vorbeziehen oder verpfänden, längstens aber bis drei Jahre vor Erreichen des Referenzalters. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge. Informationen sind in der Broschüre der Pensionskasse zur Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge geregelt.
2 Ist der Versicherte verheiratet, ist ein Vorbezug nur zulässig, wenn das Begehren vom Ehegatten mitunterzeichnet ist. Die Unterschrift ist amtlich zu beglaubigen.
3 Die Rückzahlung eines Vorbezuges wird im gleichen Verhältnis wie beim Vorbezug dem BVG-Altersguthaben sowie dem übrigen Altersguthaben zugeordnet. Es gelten der Art. 27 Abs. 2 und 3 sinngemäss. Wurde der Vorbezug vor dem 1. Januar 2017 getätigt und lässt sich der Anteil des BVG-Altersguthabens am vorbezogenen Betrag nicht mehr ermitteln, so wird der zurückbezahlte Betrag dem Altersguthaben und dem übrigen Vorsorgeguthaben in dem Verhältnis zugeordnet, das zwischen diesen beiden Guthaben unmittelbar vor der Rückzahlung bestand.
4 Die Pensionskasse erhebt bei einem Vorbezug oder einer Verpfändung eine Bearbeitungsgebühr gemäss Kostenreglement.