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Vorsorgereglement Duoprimat gültig ab 1. Januar 2026
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Table of contents for the Vorsorgereglement Duoprimat gültig ab 1. Januar 2026 report

Vorsorgereglement Duoprimat
Allgemeines
Art. 1 Name und ZweckArt. 2 Eingetragene Partnerschaft
Versicherungspflicht
Art. 3 Kreis der versicherten PersonenArt. 4 Beginn und Ende der VersicherungArt. 5 Freiwillige VersicherungArt. 5a Freiwillige Versicherung bei Ausscheiden aus der reglementarischen Vorsorge nach Vollendung des 58. Altersjahres
Versicherter Lohn
Art. 6 Versicherter Lohn
Beiträge
Art. 7 Beiträge
Einkauf in die Pensionskasse
Art. 8 Eintritt und Einkauf in die Pensionskasse
Leistungen der Pensionskasse
Art. 9 AltersguthabenArt. 10 AltersrenteArt. 10a Rentenaufschub nach Erreichen des ReferenzaltersArt. 11 Ausfinanzierung der Kürzung der Altersleistungen bei vorzeitiger PensionierungArt. 12 AHV-ÜberbrückungsrenteArt. 13 TeilpensionierungArt. 14 Alters-KinderrenteArt. 15 EhegattenrenteArt. 16 LebenspartnerrenteArt. 17 WaisenrenteArt. 18 TodesfallkapitalArt. 19 InvalidenrenteArt. 20 Provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des LeistungsanspruchsArt. 21 BeitragsbefreiungArt. 22 IV-VorschussArt. 23 Invaliden-KinderrenteArt. 24 Finanzierung von WohneigentumArt. 25 FreizügigkeitsleistungArt. 26 Höhe der FreizügigkeitsleistungArt. 27 EhescheidungArt. 28 Leistung bei betriebsbedingter Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Allgemeine Bestimmungen über die Leistungen
Art. 29 Auszahlung und RückerstattungArt. 30 Anpassung der Renten an die TeuerungArt. 31 LeistungskürzungenArt. 32 Pensionskassenregress
Organisation und Verwaltung
Art. 33 StiftungsratArt. 34 InformationsansprücheArt. 34a Schweigepflicht, Datenbekanntgabe
Weitere Bestimmungen
Art. 35 RechtspflegeArt. 36 UnterdeckungArt. 37 Auflösung von Anschlussverträgen, Teilliquidation und Auflösung der PensionskasseArt. 38 Übergangsbestimmungen
1 Übernahme der Rentner der CPP – Caisse de Pensions per 1. Januar 20162 Laufende Renten am 31. Dezember 20133 Besitzstand temporäre Invalidenrenten per 31. Dezember 2022 (Art. 19 Abs. 6)4 Invaliditätsrentner bei Firmenübernahmen5 Hinterlassenenleistungen an Geschiedene (Art. 15 Abs. 7)6 Alters-Kinderrente (Art. 14)7 Todesfallkapital (Art. 18)8 AHV-Überbrückungsrente
Art. 39 ÄnderungenArt. 40 Inkrafttreten
Anhänge
Anhang 1 Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber (Art. 7)Anhang 2 Altersgutschriften (Art. 9)Anhang 3 Umwandlungssätze (Art. 10)Anhang 4 Eintritt und Einkauf in die Pensionskasse (Art. 8 Abs. 2)Anhang 5 Ausfinanzierung der Rentenkürzung bei vorzeitiger Alterspensionierung (Art. 11)Anhang 6 AHV Überbrückungsrente (Art. 12 Abs. 2 und 4)Anhang 7 Besitzstands-Zuschlag (Art. 19 Abs. 6)
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Art. 5 Freiwillige Versicherung

1 Bei Auflösung des Vorsorgeverhältnisses kann die Versicherung freiwillig weitergeführt werden, wenn der Versicherte mindestens 56 Jahre alt ist und nicht der obligatorischen beruflichen Vorsorge (BVG) untersteht. Der versicherte Lohn bleibt unverändert. Die freiwillige Versicherung muss innert 30 Tagen nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses schriftlich bei der Pensionskasse beantragt werden.
2 Der freiwillig Versicherte leistet neben seinen Beiträgen auch die Arbeitgeberbeiträge gemäss Art. 7 Abs. 6 und Art. 36 Abs. 2. Verlangt er eine AHV-Überbrückungsrente nach Art. 12 Abs. 1, erfolgt deren Finanzierung zulasten des freiwillig Versicherten durch eine lebenslange, nach versicherungsmathematischen Grund­sät­zen berechnete Kürzung der Altersrente (Anhang 6). Kommt der freiwillig Versicherte mit drei Monatsbeiträgen in Rückstand, so endet die freiwillige Versicherung.
3 Die freiwillige Versicherung darf höchstens zwei Jahre weitergeführt werden, längstens aber bis zum vollendeten 60. Altersjahr. Der Versicherte kann jederzeit auf Ende eines Kalendermonats die freiwillige Versicherung kündigen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.