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Vorsorgereglement Duoprimat gültig ab 1. Januar 2026
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Table of contents for the Vorsorgereglement Duoprimat gültig ab 1. Januar 2026 report

Vorsorgereglement Duoprimat
Allgemeines
Art. 1 Name und ZweckArt. 2 Eingetragene Partnerschaft
Versicherungspflicht
Art. 3 Kreis der versicherten PersonenArt. 4 Beginn und Ende der VersicherungArt. 5 Freiwillige VersicherungArt. 5a Freiwillige Versicherung bei Ausscheiden aus der reglementarischen Vorsorge nach Vollendung des 58. Altersjahres
Versicherter Lohn
Art. 6 Versicherter Lohn
Beiträge
Art. 7 Beiträge
Einkauf in die Pensionskasse
Art. 8 Eintritt und Einkauf in die Pensionskasse
Leistungen der Pensionskasse
Art. 9 AltersguthabenArt. 10 AltersrenteArt. 10a Rentenaufschub nach Erreichen des ReferenzaltersArt. 11 Ausfinanzierung der Kürzung der Altersleistungen bei vorzeitiger PensionierungArt. 12 AHV-ÜberbrückungsrenteArt. 13 TeilpensionierungArt. 14 Alters-KinderrenteArt. 15 EhegattenrenteArt. 16 LebenspartnerrenteArt. 17 WaisenrenteArt. 18 TodesfallkapitalArt. 19 InvalidenrenteArt. 20 Provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des LeistungsanspruchsArt. 21 BeitragsbefreiungArt. 22 IV-VorschussArt. 23 Invaliden-KinderrenteArt. 24 Finanzierung von WohneigentumArt. 25 FreizügigkeitsleistungArt. 26 Höhe der FreizügigkeitsleistungArt. 27 EhescheidungArt. 28 Leistung bei betriebsbedingter Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Allgemeine Bestimmungen über die Leistungen
Art. 29 Auszahlung und RückerstattungArt. 30 Anpassung der Renten an die TeuerungArt. 31 LeistungskürzungenArt. 32 Pensionskassenregress
Organisation und Verwaltung
Art. 33 StiftungsratArt. 34 InformationsansprücheArt. 34a Schweigepflicht, Datenbekanntgabe
Weitere Bestimmungen
Art. 35 RechtspflegeArt. 36 UnterdeckungArt. 37 Auflösung von Anschlussverträgen, Teilliquidation und Auflösung der PensionskasseArt. 38 Übergangsbestimmungen
1 Übernahme der Rentner der CPP – Caisse de Pensions per 1. Januar 20162 Laufende Renten am 31. Dezember 20133 Besitzstand temporäre Invalidenrenten per 31. Dezember 2022 (Art. 19 Abs. 6)4 Invaliditätsrentner bei Firmenübernahmen5 Hinterlassenenleistungen an Geschiedene (Art. 15 Abs. 7)6 Alters-Kinderrente (Art. 14)7 Todesfallkapital (Art. 18)8 AHV-Überbrückungsrente
Art. 39 ÄnderungenArt. 40 Inkrafttreten
Anhänge
Anhang 1 Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber (Art. 7)Anhang 2 Altersgutschriften (Art. 9)Anhang 3 Umwandlungssätze (Art. 10)Anhang 4 Eintritt und Einkauf in die Pensionskasse (Art. 8 Abs. 2)Anhang 5 Ausfinanzierung der Rentenkürzung bei vorzeitiger Alterspensionierung (Art. 11)Anhang 6 AHV Überbrückungsrente (Art. 12 Abs. 2 und 4)Anhang 7 Besitzstands-Zuschlag (Art. 19 Abs. 6)
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Art. 22 IV-Vorschuss

1 Der Versicherte hat nach Ablauf von sechs Monaten nach Einreichung der IV-Anmeldung Anspruch auf einen IV-Vorschuss. Der Anspruch beginnt frühestens jedoch mit dem Wegfall des Lohnanspruches oder eines Lohnersatzanspruches, namentlich insbesondere Taggeldleistungen der IV-, Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- oder Militärversicherung, i. d. R. nach einer Wartefrist von 24 Monaten. Der Anspruch besteht nur, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 12 Monate beträgt und das Arbeitsverhältnis nicht innert dieser 12 Monate beendet worden ist.
2 Der IV-Vorschuss entspricht betraglich:
  • der versicherten Invalidenrente gemäss Art. 19 Abs. 3, entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit und berechnet auf dem versicherten Lohn beim mutmasslichen Eintritt des Vorsorgefalls; und zu­sätz­lich
  • der im Zeit­punkt der Gewährung gültigen maximalen eid­ge­nös­si­schen IV-Rente, reduziert bei Teilzeiterwerbstätigkeit und entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, wobei Art. 28b IVG sinngemäss gilt.

Der IV-Vorschuss beinhaltet allfällige gesetzliche Vorleistungspflichten.

3 Der Anspruch auf den IV-Vorschuss endet:
  • bei Eintritt der Rechtskraft der IV-Verfügung; oder
  • mit dem Rückzug der IV-Anmeldung; oder
  • bei Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit; oder
  • mit dem Tod des Versicherten; oder
  • bei Erreichen des Referenzalters.
4 Bei Vorliegen eines rechtskräftigen eid­ge­nös­si­schen IV-Entscheides ist der IV-Vorschuss wie folgt zurückzuerstatten bzw. zu verrechnen:
  • im Umfang der rück­wir­kenden Rentenansprüche der Pensionskasse oder einer anderen Vorsorgeeinrichtung (Anteil «IV-Rente der Pensionskasse»); sowie
  • im Umfang der rück­wir­kenden Rentenansprüche der eidg. IV-Versicherung (Anteil «eidg. IV-Rente»).

IV-Vorschussleistungen, die nicht zurückerstattet bzw. verrechnet werden können, werden zu Lasten der Risikobeiträge abgeschrieben.

5 Durch die Ausrichtung des IV-Vorschusses kann kein Rechtsanspruch auf weitere Leistungen zu Lasten der Pensionskasse abgeleitet werden.