Anhang 3 Umwandlungssätze (Art. 10)
Im Falle einer (vorzeitigen) Pensionierung kommen folgende Umwandlungssätze zur Anwendung:
Pensionierung | Umwandlungsatz |
---|---|
65 | 5,00% |
64 | 4,82% |
63 | 4,65% |
62 | 4,49% |
61 | 4,34% |
60 | 4,20% |
59 | 4,07% |
58 | 3,95% |
Im Falle des Rentenaufschubs gemäss Art. 10a kommen folgende Umwandlungssätze zur Anwendung:
Pensionierung | Umwandlungssatz |
---|---|
70 | 5,75% |
69 | 5,60% |
68 | 5,45% |
67 | 5,30% |
66 | 5,15% |
Der Umwandlungssatz wird auf den Monat genau ermittelt. Die Umwandlungssätze zu sämtlichen Daten können über comPlan Online eingesehen werden.
Beispiel
Bei einem vorhandenen Altersguthaben von CHF 100 000 bei der Pensionierung ergibt sich je nachdem, in welchem Jahr die Pensionierung stattfindet, folgende jährliche Altersrente:
Pensionierung im Alter 63 am 1. Mai 2026
- Umwandlungssatz:
- 4,65%
- Altersguthaben:
- CHF 100 000
- Altersrente pro Jahr:
- CHF 4 650
Für angebrochene Altersjahre wird der Zwischenwert anteilmässig festgelegt und auf fünf Kommastellen genau ermittelt.