Art. 18 Todesfallkapital
1 Stirbt ein Versicherter vor der Pensionierung oder ein Bezüger einer Invalidenrente vor dem Referenzalter, so wird den Hinterlassenen, unabhängig vom Erbrecht, ein Todesfallkapital in folgender Reihenfolge ausbezahlt:
- der Ehegatte; bei deren Fehlen
- der Lebenspartner, der mit dem Versicherten in den letzten fünf Jahren vor dem Tod ununterbrochen eine Lebenspartnerschaft mit gemeinsamem Haushalt geführt hat (kein gleicher amtlicher Wohnsitz erforderlich) oder Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind (ohne geschiedener Ehegatte); bei deren Fehlen
- sämtliche Kinder des Verstorbenen, bei deren Fehlen
- ddie Eltern, bei deren Fehlen die Geschwister.
2 Die Höhe des Todesfallkapitals entspricht für die Begünstigten nach Abs. 1 lit. a bis c 100% des Altersguthabens, reduziert um den Barwert aller durch den Tod ausgelösten Leistungen, mindestens jedoch 100% des letzten versicherten Lohns zuzüglich:
- den Einkäufen nach Art. 8 Abs. 2 (ohne Zins), die Altersgutschriften über «Standard» gemäss Art. 7 Abs. 4 (mit Zins) sowie der persönlichen Ausfinanzierung der Kürzung der Altersleistungen bei vorzeitiger Pensionierung gemäss Art. 11 Abs. 1 (ohne Zins);
- abzüglich den während der Versicherungszeit bei der Pensionskasse getätigten und noch nicht zurückbezahlten WEF-Vorbezüge und scheidungsrechtlichen Auszahlungen.
3 Die Höhe des Todesfallkapitals entspricht für die Begünstigten nach Abs. 1 lit. d:
- den Einkäufen nach Art. 8 Abs. 2 (ohne Zins), den Altersgutschriften über «Standard» gemäss Art. 7 Abs. 4 (mit Zins) sowie der persönlichen Ausfinanzierung der Kürzung der Altersleistungen bei vorzeitiger Pensionierung gemäss Art. 11 Abs. 1 (ohne Zins);
- abzüglich den während der Versicherungszeit bei der Pensionskasse getätigten und noch nicht zurückbezahlten WEF-Vorbezügen und scheidungsrechtlichen Auszahlungen.
Bei teilpensionierten und teilinvalidenrentenberechtigten Personen gelten Art. 10 Abs. 2 sowie Art. 21 Abs. 3 bei der Ermittlung des Todesfallkapitals (bezüglich versicherter Lohn, Einkäufe, WEF-Vorbezüge etc.) sinngemäss.
4 Beim Todesfall während dem Rentenaufschub (Art. 10a) entsteht nur Anspruch auf das Todesfallkapital, sofern nicht gleichzeitig Hinterlassenenleistungen (ausgenommen Art. 15 Abs. 7) fällig werden. Die Höhe des Todesfallkapitals richtet sich nach Abs. 3.
5 Kein Anspruch auf das Todesfallkapital besteht für Begünstigte nach Abs. 1 lit. b, wenn sie eine Ehegatten- oder Lebenspartnerrente von einer anderen Vorsorgeeinrichtung beziehen. Ferner haben Begünstigte nach Abs. 1 lit. b nur Anspruch auf das Todesfallkapital, wenn der Verstorbene der Pensionskasse zu Lebzeiten die Lebenspartnerschaft mit dem zur Verfügung gestellten Formular gemeldet hat oder eine schriftliche Begünstigtenerklärung, für die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützte Person, abgegeben hat.