Menü

Vorsorgereglement Duoprimat gültig ab 1. Januar 2026
Vorsorgereglement Duoprimat gültig ab 1. Januar 2026
Bericht öffnen

Sprache

Schliessen

Report switcher allows selecting another report from a different reporting period

Vorsorgereglement Duoprimat gültig ab 1. Januar 2026
  • Vorsorgereglement Duoprimat gültig ab 1. Januar 2026
  • Vorsorgereglement Duoprimat
  • Übersicht
  • Suche

Table of contents for the Vorsorgereglement Duoprimat gültig ab 1. Januar 2026 report

Vorsorgereglement Duoprimat
Allgemeines
Art. 1 Name und ZweckArt. 2 Eingetragene Partnerschaft
Versicherungspflicht
Art. 3 Kreis der versicherten PersonenArt. 4 Beginn und Ende der VersicherungArt. 5 Freiwillige VersicherungArt. 5a Freiwillige Versicherung bei Ausscheiden aus der reglementarischen Vorsorge nach Vollendung des 58. Altersjahres
Versicherter Lohn
Art. 6 Versicherter Lohn
Beiträge
Art. 7 Beiträge
Einkauf in die Pensionskasse
Art. 8 Eintritt und Einkauf in die Pensionskasse
Leistungen der Pensionskasse
Art. 9 AltersguthabenArt. 10 AltersrenteArt. 10a Rentenaufschub nach Erreichen des ReferenzaltersArt. 11 Ausfinanzierung der Kürzung der Altersleistungen bei vorzeitiger PensionierungArt. 12 AHV-ÜberbrückungsrenteArt. 13 TeilpensionierungArt. 14 Alters-KinderrenteArt. 15 EhegattenrenteArt. 16 LebenspartnerrenteArt. 17 WaisenrenteArt. 18 TodesfallkapitalArt. 19 InvalidenrenteArt. 20 Provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des LeistungsanspruchsArt. 21 BeitragsbefreiungArt. 22 IV-VorschussArt. 23 Invaliden-KinderrenteArt. 24 Finanzierung von WohneigentumArt. 25 FreizügigkeitsleistungArt. 26 Höhe der FreizügigkeitsleistungArt. 27 EhescheidungArt. 28 Leistung bei betriebsbedingter Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Allgemeine Bestimmungen über die Leistungen
Art. 29 Auszahlung und RückerstattungArt. 30 Anpassung der Renten an die TeuerungArt. 31 LeistungskürzungenArt. 32 Pensionskassenregress
Organisation und Verwaltung
Art. 33 StiftungsratArt. 34 InformationsansprücheArt. 34a Schweigepflicht, Datenbekanntgabe
Weitere Bestimmungen
Art. 35 RechtspflegeArt. 36 UnterdeckungArt. 37 Auflösung von Anschlussverträgen, Teilliquidation und Auflösung der PensionskasseArt. 38 Übergangsbestimmungen
1 Übernahme der Rentner der CPP – Caisse de Pensions per 1. Januar 20162 Laufende Renten am 31. Dezember 20133 Besitzstand temporäre Invalidenrenten per 31. Dezember 2022 (Art. 19 Abs. 6)4 Invaliditätsrentner bei Firmenübernahmen5 Hinterlassenenleistungen an Geschiedene (Art. 15 Abs. 7)6 Alters-Kinderrente (Art. 14)7 Todesfallkapital (Art. 18)8 AHV-Überbrückungsrente
Art. 39 ÄnderungenArt. 40 Inkrafttreten
Anhänge
Anhang 1 Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber (Art. 7)Anhang 2 Altersgutschriften (Art. 9)Anhang 3 Umwandlungssätze (Art. 10)Anhang 4 Eintritt und Einkauf in die Pensionskasse (Art. 8 Abs. 2)Anhang 5 Ausfinanzierung der Rentenkürzung bei vorzeitiger Alterspensionierung (Art. 11)Anhang 6 AHV Überbrückungsrente (Art. 12 Abs. 2 und 4)Anhang 7 Besitzstands-Zuschlag (Art. 19 Abs. 6)
Wir haben 0 Einträge gefunden

Keine Suchresultate. Bitte Suchbegriff anpassen.

Art. 18 Todesfallkapital

1 Stirbt ein Versicherter vor der Pensionierung oder ein Bezüger einer Invalidenrente vor dem Referenzalter, so wird den Hinterlassenen, unabhängig vom Erbrecht, ein Todesfallkapital in folgender Reihenfolge ausbezahlt:
  • der Ehegatte; bei deren Fehlen
  • der Lebenspartner, der mit dem Versicherten in den letzten fünf Jahren vor dem Tod ununterbrochen eine Lebenspartnerschaft mit gemeinsamem Haushalt geführt hat (kein gleicher amtlicher Wohnsitz er­for­der­lich) oder Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind (ohne geschiedener Ehegatte); bei deren Fehlen
  • sämtliche Kinder des Verstorbenen, bei deren Fehlen
  • ddie Eltern, bei deren Fehlen die Geschwister.
2 Die Höhe des Todesfallkapitals entspricht für die Begünstigten nach Abs. 1 lit. a bis c 100% des Altersguthabens, reduziert um den Barwert aller durch den Tod ausgelösten Leistungen, mindestens jedoch 100% des letzten versicherten Lohns zuzüglich:
  • den Einkäufen nach Art. 8 Abs. 2 (ohne Zins), die Altersgutschriften über «Standard» gemäss Art. 7 Abs. 4 (mit Zins) sowie der persönlichen Ausfinanzierung der Kürzung der Altersleistungen bei vorzeitiger Pensionierung gemäss Art. 11 Abs. 1 (ohne Zins);
  • abzüglich den während der Versicherungszeit bei der Pensionskasse getätigten und noch nicht zurückbezahlten WEF-Vorbezüge und scheidungsrechtlichen Auszahlungen.
3 Die Höhe des Todesfallkapitals entspricht für die Begünstigten nach Abs. 1 lit. d:
  • den Einkäufen nach Art. 8 Abs. 2 (ohne Zins), den Altersgutschriften über «Standard» gemäss Art. 7 Abs. 4 (mit Zins) sowie der persönlichen Ausfinanzierung der Kürzung der Altersleistungen bei vorzeitiger Pensionierung gemäss Art. 11 Abs. 1 (ohne Zins);
  • abzüglich den während der Versicherungszeit bei der Pensionskasse getätigten und noch nicht zurückbezahlten WEF-Vorbezügen und scheidungsrechtlichen Auszahlungen.

Bei teilpensionierten und teilinvalidenrentenberechtigten Personen gelten Art. 10 Abs. 2 sowie Art. 21 Abs. 3 bei der Ermittlung des Todesfallkapitals (bezüglich versicherter Lohn, Einkäufe, WEF-Vorbezüge etc.) sinngemäss.

4 Beim Todesfall während dem Rentenaufschub (Art. 10a) entsteht nur Anspruch auf das Todesfallkapital, sofern nicht gleichzeitig Hinterlassenenleistungen (ausgenommen Art. 15 Abs. 7) fällig werden. Die Höhe des Todesfallkapitals richtet sich nach Abs. 3.
5 Kein Anspruch auf das Todesfallkapital besteht für Begünstigte nach Abs. 1 lit. b, wenn sie eine Ehegatten- oder Lebenspartnerrente von einer anderen Vorsorgeeinrichtung beziehen. Ferner haben Begünstigte nach Abs. 1 lit. b nur Anspruch auf das Todesfallkapital, wenn der Verstorbene der Pensionskasse zu Lebzeiten die Lebenspartnerschaft mit dem zur Verfügung gestellten Formular gemeldet hat oder eine schriftliche Begünstigtenerklärung, für die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützte Person, abgegeben hat.